04.11.2025, 21:24
(04.11.2025, 21:01)Homer S. schrieb:(04.11.2025, 20:38)Äfes schrieb: Ich habe das nicht mehr genau im Kopf, meine aber, dass ich mir damals keine Gedanken über eine Frist gemacht habe. Daher würde ich schätzen, dass man sich in der DRV nachversichert und wenn man dann jns Versorgungswerk wechselt, die bisherigen Beiträge zur DRV, also auch die nachversicherten, dorthin übertragen werden.
Kann aber auch sein, dass ich da Bullshit im Kopf habe.
Das mit dem geringeren Durchschnitt durch die Nachversicherung habe ich damals vernachlässigt, weil ich die Berechnung sehr unübersichtlich fand und es mir dann zu dumm war. Aber habe das seinerzeit auch so gelesen
Theoretisch könnte man das Problem dann doch umgehen, wenn man das in die GRV nachversichert und sich das bei Eintritt ins Versorgungswerk auszahlen lässt und die Summe dann einmalig einzahlt?! Glaube das ginge aber nur, wenn man weniger als 60 Beitragsmonate in der GRV hat...
Aber generell schon schön, dass die Nachversicherung dermaßen kompliziert und unübersichtlich gestaltet ist. Hatte damals auch das Gefühl, dass selbst die Bearbeiter beim LBV das nicht genau verstehen
Anmerkung: Ja, man kann die Auszahlung der Rentenversicherungsbeiträge beantragen, wenn man weniger als 60 Monate eingezahlt und damit nicht die allg. Wartezeit für den Bezug einer Rente der DRV erfüllt. Diese Auszahlung erfasst aber nur die ArbN-Beiträge, nicht die zugleich gezahlten ArbG-Beiträge in gleicher Höhe.
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