02.08.2025, 19:30
(02.08.2025, 18:33)Praktiker schrieb: Ich gehe davon aus, dass die Widerspruchsbehörde eine eigene Ermessensentscheidung trifft (so ja auch Dein Zitat); dass sie aufhebt und zurückverweist, habe ich noch nie gehört (aber das wird hier vermutlich jemand genauer sagen können).
Mit Zweckmäßigkeit ist allerdings etwas anderes gemeint. Nämlich ob die ermessensfehlerfrei getroffene Entscheidung vielleicht nicht sinnvoll oder sonst nicht nötig ist. Das kann das Gericht nicht prüfen, die Widerspruchsbehörde dagegen schon (außer wenn es ihr untersagt ist wie nach § 17 I 2 BWAGVwGO).
Jetzt kann man sich aber fragen, ob es das überhaupt gibt: kann ein unzweckmäßiger Eingriff verhältnismäßig und damit rechtmäßig sein? Das Gesetz nimmt das an - jedenfalls wird es das geben, wenn es zwei oder mehr gleich belastende Eingriffe gibt, die alle gleich geeignet sind. Dann ist die Ermessensentscheidung in jeder Variante rechtmäßig, aber aus Zweckmäßigkeitsgründen kann die Behörde die andere Variante wählen. Aber das scheint mir doch sehr theoretisch...
Der Absatz 2 und 3 ist mir durchaus soweit auch klar. Ich frage mich vielmehr, wie man das prüfen kann in einer Klausurkonstellation oder ist das eher etwas, das wenn überhaupt in der Praxis von Bedeutung ist oder aber für die Klausur es großangelegte Hinweise geben müsste, dass es ggf. Bestrebungen der Verwaltungen gibt xyz zu erreichen und daher eine andere Entscheidung zweckmäßiger wäre?
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Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Chefref - 30.07.2025, 20:33
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RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Praktiker - 31.07.2025, 00:16
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RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Praktiker - 02.08.2025, 18:33
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