01.08.2025, 21:55
(01.08.2025, 21:36)Praktiker schrieb:(01.08.2025, 18:43)JungemitTaubenei schrieb: Ich würde jetzt mal sagen, das ist dann eben so.. sehe da auch kein Problem, weil die Zweckmäßigkeit iSv 68 VwGO vom VG eh nicht überprüft wird und ich vermute (nicht in den Kommentar geschaut), dass ohnehin kein subjektives Recht auf Zweckmäßigkeitsprüfung besteht. Der WiSp-Führer wird also nicht in seinen Rechten beschnitten.
So war mein Gefühl auch - kein subjektives Recht auf Überprüfung der Zweckmäßigkeit. Theoretisch fällt aber insoweit eine Überprüfung ganz weg - das ist natürlich misslich. Aber in der Praxis wahrscheinlich auch kein großer Unterschied...
Edit: aber a.A. vertretbar - https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/...3%A4ndert8.
Daran anknüpfend als eigene Frage in Bezug auf Klausuren aus dem öffentlichen Recht:
Wie bereits besprochen wird im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht nur die Rechtmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit überprüft. Was heißt Letzteres aber für die Klausur, insbesondere wenn der Verwaltungsakt selbst rechtmäßig ist - wie genau überprüft man denn die Zweckmäßigkeit (Behördenklausur) bzw. inwiefern kann man etwas bei Erhebung des Widerspruchs etwas dazu Vorbringen, dass das Vorgehen der Behörde, selbst wenn rechtmäßig, nicht zweckmäßig gewesen sei? (Bei uns gibt es in Nds nur Behörden- und Anwaltsklausuren im öffentlichen Recht).
Müssen das Erwägungen nach dem Prinzip "xyz ergibt mehr Sinn sein?" oder ist die Zweckmäßigkeitsfrage eher eine reine Möglichkeit, die insbesondere beim klassischen Verwaltungsaufbau mit einer Widerspruchsbehörde, die sich von der Ausgangsbehörde unterscheidet, eine Verwaltungskorrektur durch die höhere Behörde im Rahmen des zulässigen zu ermöglichen?
Schoch/Schneider/Porsch, Rn. 36b dazu:
"In der Literatur wird die eigenständige Bedeutung der Zweckmäßigkeitsprüfung neben der Rechtmäßigkeitsprüfung in Frage gestellt. Die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit seien einheitlich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung, insbesondere bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung, zu berücksichtigen. Es sei nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen, eine Zweckmäßigkeitsprüfung anhand außerrechtlicher Wertungen zu ermöglichen. Diese Auffassung ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren; Abs. 1 S. 1 ordnet ausdrücklich eine Zweckmäßigkeitsprüfung an. Die Widerspruchsbehörde hat nicht nur den gesetzlichen Auftrag einer nachvollziehenden Rechtmäßigkeitskontrolle, sie trifft eine eigene Ermessenentscheidung. Je nach der Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange im Einzelfall bestehen verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, die alle den Anforderungen des § 114 genügen. Die Widerspruchsbehörde ist berechtigt, ihre eigene Wertung an die Stelle der Wertung der Ausgangsbehörde zu setzen."
Heißt das, dass die Behörde einfach auch das Ermessen inhaltlich überprüft bzw ersetzen kann und nicht nur eben wie das VG gemäß § 114 S. 1 VwGO? Aber wie hat man sich das vorzustellen, das finde ich gerade noch etwas schwierig zu fassen.
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