31.07.2025, 00:16
In der Konsequenz, um das nochmal ganz deutlich zu sagen, hängt also der Klageerfolg davon ab, ob der AusgangsVA rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die erste Variante (Aufhebung des Widerspruchsbescheids) liefe darauf hinaus, die eigentliche Rechtsverletzung in der verweigerten Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde in der Sache zu sehen. Wenn die Aufsichtsbehörde gar nichts gemacht hätte, dann wäre die Untätigkeitsklage aber ja auch nicht auf Verbescheidung des Widerspruchs gerichtet, sondern auf Verpflichtung zum begehrten VA. Also nicht Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht die Ausgangsbehörde das Ermessen neu ausüben muss.
Dein Störgefühl rührt möglicherweise daher, dass jetzt niemand die Zweckmäßigkeit überprüft hat (Widerspruchsbehörde mangels Sachentscheidung, VG sowieso nicht). Das ist aber dann wohl so, oder hat jemand eine spontane Lösung?
Dein Störgefühl rührt möglicherweise daher, dass jetzt niemand die Zweckmäßigkeit überprüft hat (Widerspruchsbehörde mangels Sachentscheidung, VG sowieso nicht). Das ist aber dann wohl so, oder hat jemand eine spontane Lösung?
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Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Chefref - 30.07.2025, 20:33
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von RefNdsOL - 30.07.2025, 21:23
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Praktiker - 31.07.2025, 00:16
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von JungemitTaubenei - 01.08.2025, 18:43
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Praktiker - 01.08.2025, 21:36
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von RefNdsOL - 01.08.2025, 21:55
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Praktiker - 02.08.2025, 18:33
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von RefNdsOL - 02.08.2025, 19:30
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von JungemitTaubenei - 02.08.2025, 19:52
RE: Ws-Behörde entscheidet nicht in der Sache - von Praktiker - 02.08.2025, 22:03