30.07.2025, 22:34
Du denkst da zu kompliziert, glaube ich. Ob ein Anfangsverdacht vorliegt, prüfst du gutachterlich wie eigentlich alles andere auch:
"Fraglich ist, ob der Anfangsverdacht einer oder mehrerer Straftaten besteht. Ein Anfangsverdacht gemäß § 152 liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es muss aufgrund konkreter Tatsachen nach der kriminalistischen Erfahrung möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde ..."
Und dann subsumierst du. Wie ausführlich das wird und wie untergliedert, hängt von der Akte ab. Knackpunkt ist meistens das Vorliegen konkreter Tatsachen. Bloße Spekulationen ins Blaue hinein begründen keinen Anfangsverdacht (Du musst dir vor Augen halten, dass Anfangsverdacht für viele eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen bereits ausreicht). Natürlich kann sich die Diskussion aber auch im rein rechtlichen abspielen, wenn du bereits sagen kannst, dass definitiv kein Straftatbestand einschlägig ist.
Die Frage nach UJs-Sachen betrifft hingegen etwas ganz anderes. In einer UJs-Akte wirst du in der Regel einen Anfangsverdacht haben, aber bislang keinen identifizierten Beschuldigten. Der Anfangsverdacht setzt nicht voraus, dass du weißt, gegen wen er sich richtet.
"Fraglich ist, ob der Anfangsverdacht einer oder mehrerer Straftaten besteht. Ein Anfangsverdacht gemäß § 152 liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es muss aufgrund konkreter Tatsachen nach der kriminalistischen Erfahrung möglich erscheinen, dass eine Straftat begangen wurde ..."
Und dann subsumierst du. Wie ausführlich das wird und wie untergliedert, hängt von der Akte ab. Knackpunkt ist meistens das Vorliegen konkreter Tatsachen. Bloße Spekulationen ins Blaue hinein begründen keinen Anfangsverdacht (Du musst dir vor Augen halten, dass Anfangsverdacht für viele eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen bereits ausreicht). Natürlich kann sich die Diskussion aber auch im rein rechtlichen abspielen, wenn du bereits sagen kannst, dass definitiv kein Straftatbestand einschlägig ist.
Die Frage nach UJs-Sachen betrifft hingegen etwas ganz anderes. In einer UJs-Akte wirst du in der Regel einen Anfangsverdacht haben, aber bislang keinen identifizierten Beschuldigten. Der Anfangsverdacht setzt nicht voraus, dass du weißt, gegen wen er sich richtet.
Nachrichten in diesem Thema
Strafstation - erste Akte - von fh2607 - 23.07.2025, 12:16
RE: Strafstation - erste Akte - von Burchard von Worms - 30.07.2025, 22:34