17.07.2025, 13:18
(17.07.2025, 05:10)Praktiker schrieb: Du lernst das hoffentlich nicht auswendig, oder?(Das klingt ein bisschen vorwurfsvoll.)
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, das ist doch der Ausgangspunkt.
Die GmbH & Co. KG ist eine KG mit besonderer Komplementarin, keine GmbH. Woraus ergibt sich folglich ihre Rechtsfähigkeit und folglich Parteifähigkeit?
Und die Vor-GmbH steht nirgends im Gesetz. Aber was ist sie? Ab einer bestimmten Phase wird sie wie die GmbH selbst behandelt, ist also rechts- und folglich parteifähig. Was zitiert man also?
Es geht doch ums Verstehen, nicht um irgendwelche Paragraphen...
Doch, klar lerne ich sowas (ungefähr) auswendig. Ich gebe zu, dass ich vielleicht etwas perfektionistisch bin, aber ich denke das ist ein entschuldbarer Stilunterschied, oder?
Du hast für die Zulässigkeit einer Klage ja in der Examensprüfung nicht unendlich Zeit. Also so Sachen wie P&P einer GmbH - soweit vorkommend - müssen da doch schon sehr schnell geflutscht kommen (= §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG), denn du hast ja keine Zeit die dir dann noch lange rauszusuchen oder zu erschließen.
Zumindest bei Kaiser wird das in den Klausuren auch als Nennung verlangt - und anderswo auch.
Was ich automatisieren kann, das tue ich auch automatisieren ;)
Ich folge deiner Ausführung bzgl. der KG.
Die P.f. folgt deiner Darlegung aus den Vorschriften zur KG. Für die KG wird über § 161 II HGB auf die Vorschriften für die oHG verwiesen. Deshalb bin ich ja überhaupt erst auf § 105 II HGB gekommen, der die Rechtsfähigkeit der oHG begründet.
Mein Problem ist, dass es in zumindest einer Klausurlösung von Kaiser - vielleicht etwas missverständlich - folgendermaßen heißt:
Die Beklagte zu 2) ist als GmbH & Co. KG und damit als Kommanditgesellschaft gem. §§ 161 II, 124 I, 125, 170 HGB, 13 I, 35 I 1 GmbHG vertreten durch ihre Komplementär-GmbH und diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführerin auch partei- und prozessfähig i. S. d. §§ 50 I, 51 I ZPO.
(Anmerkung: Bei klagenden oder verklagten Gesellschaften ist stets ein Satz zur Partei- und Prozessfähigkeit zu schreiben. Wichtig war hier auch die Zitierung der richtigen Vorschriften beginnend bei § 162 II HGB, da die Beklagte zu 2) im Kern eine Kommanditgesellschaft ist.)
Kann natürlich durch den Mix mit der Kompi-GembiHa kommen die Zitation hier, aber mir fehlt dann halt § 105 II HGB für die KG?
Deshalb ja die Frage. Kannst du das nachvollziehen?
Bei der Vor-GmbH könnte ich mir vorstellen, dass man davor die (Außen-)GbR-Vorschriften anwendet, weil die Haftungsbeschränkung ja mangels Eintragung noch fehlt? Aber genau so gut geht wahrscheinlich §§ 13 I, 35 I 1 GmbHG analog. Ich würde vermuten es kommt darauf an, ob der not. GesV schon unterzeichnet wurde. Ich les es gleich mal nach.
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Mini-Frage Partei- und Prozessfähigkeit - von LäcksSpezialis - 17.07.2025, 00:23
RE: Mini-Frage Partei- und Prozessfähigkeit - von Praktiker - 17.07.2025, 05:10
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