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Manchmal habe ich den Eindruck, das Gericht liest meine Schriftsätze nicht
Neuer-Schatten
Junior Member
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Themen: 1
Registriert seit: Mar 2025
#20
07.06.2025, 00:57
@TE - wenn Du dir Gedanken machst, wie es besser laufen könnte, bist Du jdf auf einen guten Weg und anderen um Meilen voraus. Etwas Spezifisches zu deinem Problem kann ich ohne Details natürlich auch nicht sagen.

Find die Antworten hier interessant. Dass man zwischen Tatbestand und Entscheidungsgründen trennen kann u dem Gericht am besten schon mal das Urteil vorformuliert, klingt erstmal gut, ich habe da aber Zweifel:

Ja, es wäre schön, wenn RichterIn für das Urteil einfach deinen Text nimmt. Aber wenn die Parteien über 100 Tatsachen streiten, kann man als RAin doch nicht eine Urteilsvorlage mit noch nicht erfolgter Beweisaufnahme liefern. Vll kann man einen Beweisbeschluss vorformulierte. In der Klageschrift mag es noch Sinn ergeben zwischen Sachverhalt und Rechtlicher Würdigung zu trennen. Aber ich sehe jdf in den meisten Situationen eher das Risiko, dass isolierte rechtlichen Erwägungen in einem 50-seitigen Schriftsatz vom Gericht nicht mehr gelesen werden. 

Generell sind die ganzen Tipps hier viel zu pauschal. Es macht einen Unterschied ob ich Kläger oder Beklagten vertrete u wie die Aussichten sind. Wenn ich Beklagtenvertreterin bin und mein Mandant in einem einfachen Sachverhalt klar im Unrecht ist, habe ich kein Interesse daran, dass das Gericht das merkt. Dann kann es sinnvoll sein, viel zu schreiben (mich also nicht kurz zu halten) und durch Vermischung von Sachverhalt und Rechtsansichten, mehrfachen Vortrag zur selben Tatsache mit  Abwandlungen, Widersprüchen im eigenen Vortrag, Nebelkerzen etc. die Sache kompliziert zu machen, damit das Gericht viel Druck für einen Vergleich macht. 

Ich erlebe es oft, dass ein Kollege aus der Kanzlei (meist ohne viel Erfahrung) über den „schlechten“ Schriftsatz der Gegenseite lästert. Aber ein schwammiger schlecht geschriebener Schriftsatz der Gegenseite mit wirren Vortrag kann eine große Herausforderung sein.

Wenn die Gegenseite als Beklagter 200 Seiten in einer Erwiderung schreibt, hilft der Tipp mit dem „kurzhalten“ auch nicht wirklich. Es geht dann nicht um Kurzhalten, sondern darum eine Ordnung vorzugeben. Dann zu trennen zwischen I. Sachverhalt und II. Rechtsansicht ergibt auch kein Sinn, sondern stattdessen Themenblöcke Thema 1, 2, 3 etc zu bilden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.06.2025, 01:10 von Neuer-Schatten.)
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Manchmal habe ich den Eindruck, das Gericht liest meine Schriftsätze nicht - von Vithonil - 20.05.2025, 18:29
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