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Staatsanwaltschaft: Weitere Schritte nach Handyauswertung
RefNdsOL
Senior Member
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Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#12
03.05.2025, 08:23
Ob du weitere Ermittlungsergebnisse benötigst, hängt davon ab, wie es akuell um die Beweisbarkeit steht. Du musst schließlich beweisen können, dass der Abnehmer tatsächlich unerlaubt Btm erworben hat, d.h. rechtsgeschäftlich die Verfügungsgewalt erlangt hat. 

Sofern das aus den Chat verläufen bereits erkennbar wird, lässt das auf eine hinreichenden Tatverdacht schließen. Ich hatte letztens etwas ähnliches. Händler wurde festgenommen und Chatnachrichten analysiert, dadurch kam man auf meinen Besch., der hatte 2x BtM in den Chats gekauft. Da gabs zusätzlich aber jeweils Fotos, die der Besch. dem Händler zurückgesandt hat von der Ware, auf denen er die abgewogen hat. Da konnte man dann mittels Durchsuchung die Waage in der Wohnung feststellen. Wenn du sagst, das der Erwerb bereits 2 Jahre herliegt bei dir, dann ist es natürlich fraglich, ob man da noch etwas finden kann. Das kann wiederum dann anders zu beurteilen sein, wenn es Hinweise auf mehrfachen Erwerb und/oder Suchtverhalten gibt, sodass womöglich weiterhin Erwerbe stattfinden und damit womöglich Substanzen in der Wohnung gefunden werden könnten.

Mir persönlich würde aber der Chatverlauf schon genügen für einen hinreichenden Tatverdacht (Veurteilungswahrscheinlichkeit >50%) sowohl vom objektiven Tb als auch subj. Tb, insbesondere wenn der eben von einer Kommunikation mit einem BtM-Händler stammt. Wie gesagt, wenn der Abnehmer nicht vorbestraft ist bzw. das weit her ist, ggf. Antrag auf Erlass eines SB. Falls der Einspruch kommen sollte und das Gericht Zweifel an der Beweislage hat, kann man ggf. auf § 153a StPO ausweichen o.ä.
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