02.05.2025, 17:33
Vielleicht nochmal anders, um zu einem Grundkonsens zu kommen:
Art. 116 I GG erkennt an, dass es eine kulturelle, soziologische oder wie auch immer Größe der "Deutschen" gibt, die auch mit Abstammung zu tun hat. Soweit rechtlich relevant (Staatsangehörigkeit), geht das Grundgesetz aber im gleichen Absatz davon aus, dass die Einzelheiten geregelt werden können, insbesondere kann man eingebürgert werden oder die Staatsangehörigkeit auch verlieren, jedenfalls freiwillig. Da gibt es einen gewaltigen Regelungsspielraum z.B. zur Durchbrechung des Abstammungsprinzips, zu längeren oder kürzeren Fristen, Rechtsanspruch oder nicht usw.
Art. 116 II stellt aber (zusammen mit Art. 16 I GG u.a.) klar, dass diese soziologische Größe nicht rassisch zu verstehen ist und solche Erwägungen schon gar nicht auf die Staatsangehörigkeit durchschlagen dürfen.
WENN also jemand meint, dass Ausländer (oder gar Menschen bestimmter Religion oder Hautfarbe usw.) keine Deutschen und auch keine deutschen Staatsangehörigen sein können bzw. man ihnen die Staatsangehörigkeit deshalb entziehen müsste (Stichwort Remigration und die Frage, wie weit der Begriff verstanden würde), dann wäre das verfassungsfeindlich. Wer solchen rassistisch-völkisch-ethnischen Ideen anhängt, könnte vom BVerfG verboten werden, WENN das nachweisbar ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 116 I GG erkennt an, dass es eine kulturelle, soziologische oder wie auch immer Größe der "Deutschen" gibt, die auch mit Abstammung zu tun hat. Soweit rechtlich relevant (Staatsangehörigkeit), geht das Grundgesetz aber im gleichen Absatz davon aus, dass die Einzelheiten geregelt werden können, insbesondere kann man eingebürgert werden oder die Staatsangehörigkeit auch verlieren, jedenfalls freiwillig. Da gibt es einen gewaltigen Regelungsspielraum z.B. zur Durchbrechung des Abstammungsprinzips, zu längeren oder kürzeren Fristen, Rechtsanspruch oder nicht usw.
Art. 116 II stellt aber (zusammen mit Art. 16 I GG u.a.) klar, dass diese soziologische Größe nicht rassisch zu verstehen ist und solche Erwägungen schon gar nicht auf die Staatsangehörigkeit durchschlagen dürfen.
WENN also jemand meint, dass Ausländer (oder gar Menschen bestimmter Religion oder Hautfarbe usw.) keine Deutschen und auch keine deutschen Staatsangehörigen sein können bzw. man ihnen die Staatsangehörigkeit deshalb entziehen müsste (Stichwort Remigration und die Frage, wie weit der Begriff verstanden würde), dann wäre das verfassungsfeindlich. Wer solchen rassistisch-völkisch-ethnischen Ideen anhängt, könnte vom BVerfG verboten werden, WENN das nachweisbar ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Ethnischer Volksbegriff - Verfassungswidrig? - von NRW556 - 02.05.2025, 14:03
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