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Ethnischer Volksbegriff - Verfassungswidrig?
Praktiker
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#4
02.05.2025, 15:43
(02.05.2025, 14:33)AdvocatusDiaboli schrieb:  Ich verstehe die Argumentation nicht im Kontext der von der Behörde eigenen Ausführungen bezüglich der Grauen Wölfe, deren Anhänger unabhängig von der Staatsbürgerschaft als türkische Rechtsextremisten bezeichnet werden. Zudem wirkt der Art. 116 GG im Lichte dieser Argumentation wie ein verfassungsrechtlicher "Fremdkörper". Mehr möchte ich nicht sagen, da man hier nicht über irgendeine Behörde spricht.

Ich möchte auch nichts sagen, weil ich schreckliche Angst vor Vergeltung des Verfassungsschutzes habe.

Aber schreiben kann ich bestimmt ohne Gefahr. Also:

Nach Art. 116 GG folgt das Staatsvolk aus der rechtlichen Kategorie der Staatsangehörigkeit. Die wird in Deutschland im Kern nach der Abstammung abgeleitet, aber eben auch nach Einbürgerung usw. 

Wer das ganze jetzt umdreht und sagt, Deutscher ist nicht der, der Staatsangehöriger ist, sondern Staatsangehöriger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ... ja, merkste selbst, oder? (Zitat Parteiprogramm NSDAP).

Also: Ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis ist nur verfassungswidrig, WENN es zwingend ganze Bevölkerungsgruppen in Deutschland abwertet. Ein solches Verständnis habe die AfD.

Wer wie das StaG nur von der Abstammung ausgeht, dabei aber nicht stehen bleibt, darf das dagegen natürlich vertreten und hier ungefährdet posten...

Achso, und natürlich galt nicht bis vor kurzer Zeit "reines ius sanquinis" im Staatsangehörigkeitsrecht. Einbürgerung nicht -ethnischer Deutscher ist möglich, seit der Alliierten Kontrollrat das entgegenstehende "Recht" aufgehoben hat.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 02.05.2025, 15:55 von Praktiker.)
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