23.04.2025, 14:49
Da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den Grundrechten kommt und immer im Lichte der Grundrechte zu prüfen ist (es ist keine Prüfung "irgendwelcher" Argumente im luftleeren Raum!), halte ich nur Variante 2 für richtig. Ich kenne auch den von Dir angesprochenen Punkt "Verstoß gegen Grundrechte" nicht so wirklich; mir fiele nur "Verkennung von Grundrechten" als Ermessensfehler ein. Da ignoriert die Behörde aber ohnehin Grundrechte an sich.
Vielleicht meinst Du mit "Verstoß gegen Grundrechte" die Situation, wenn in der Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vorliegt, aber ein Grundrechtsverstoß behauptet wird oder naheliegt. Dann kann man Verstoß gegen Grundrechte prüfen. Das wird bisweilen auch als "Ermessen" bezeichnet, ist aber eigentlich keines, sondern dient der Überprüfung der Vereinbarkeit des gesetzgeberischen Willens, eine gebundene Entscheidung vorzusehen, mit höherrangigem Recht.
Vielleicht meinst Du mit "Verstoß gegen Grundrechte" die Situation, wenn in der Rechtsfolge eine gebundene Entscheidung vorliegt, aber ein Grundrechtsverstoß behauptet wird oder naheliegt. Dann kann man Verstoß gegen Grundrechte prüfen. Das wird bisweilen auch als "Ermessen" bezeichnet, ist aber eigentlich keines, sondern dient der Überprüfung der Vereinbarkeit des gesetzgeberischen Willens, eine gebundene Entscheidung vorzusehen, mit höherrangigem Recht.
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Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von ag789 - 21.04.2025, 12:33
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Ref_GPA1234 - 21.04.2025, 17:45
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Praktiker - 21.04.2025, 21:37
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von ag789 - 21.04.2025, 22:23
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Ref_GPA1234 - 21.04.2025, 23:30
RE: Verwaltungsakt Ermessen/VHM/Grundrechte - von Jellinek - 23.04.2025, 14:49