20.04.2025, 09:25
(18.04.2025, 19:08)RiLG Hessen schrieb:(18.04.2025, 18:14)Refi1234 schrieb:(18.04.2025, 17:04)JungemitTaubenei schrieb: Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Danke dir für die Antwort :) und woraus folgt denn dann, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet bei § 6 Abs. 1? Ausdrücklich steht das ja nur in § 87a Abs. 3 VwGO aber dieser Absatz bezieht sich ja dann vermutlich nur auf die Übertragung nach § 87a
Das dürfte gesetzlich tatsächlich nicht vorgeschrieben sein, folgt dann in der Regel aus der kammerinternen Geschäftsverteilung.
Es ist eine ZWINGENDE Regelung im kammerinternen GVP, ansonsten dürfte ein gesetzlicher Richter fehlen (§ 21g Abs. 3 GVG).
@Refi1234: § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO ist keine "Übertragung", sondern eröffnet ein entsprechendes Ermessen des BE, selbst eine mündliche Verhandlung zu laden und zu entscheiden (oder schriftlich zu entscheiden, wenn auch damit das Einverständnis erklärt wird). Er kann es, muss es aber nicht. Es bleibt ein Fall der Kammer.
Hier ist der Anwendungsfall sehr viel breiter als lediglich für einen Proberichter. Wir fragen das sowieso mit der Eingangsverfügung ab und das Einverständnis kommt regelmäßig, unabhängig vom Rechtsgebiet.
In der Klausur und auch im Urteil würde ich nie schreiben "entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der nach § 21g Abs. 3 iVm Abs. 2 GVG bestimmte Einzelrichter" ;)
In den Entscheidungsgründen:
§ 6 VwGO / § 76 AsylG: Es entscheidet aufgrund des Beschlusses vom ... gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter* als Einzelrichter.
§ 87a: Der Berichterstatter entscheidet mit Einverständnis der Beteiligte gemäß 87a Abs 2, abs 3 VwGO anstelle der Kammer.
Die genaue Formulierung ist Geschmackssache, aber ich finde es regelmäßig am besten, einfach den Gesetzeswortlaut
*wahrscheinlich dürfte in den meisten kammer-gvp eine Regelung (wie in unserem) wie folgt enthalten sein:
Einzelrichter im Sinne der § 6 VwGO, § 76 AsylG, § 33 Abs. 8 RVG ist der Berichterstatter nach Ziff. X.
Es macht natürlich wenig Sinn, dass ein anderes Mitglied der Kammer zum Eri wird.
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Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 16:01
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 18.04.2025, 17:04
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 18:14
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RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 19.04.2025, 12:37
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 20.04.2025, 08:55
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 20.04.2025, 14:59