19.04.2025, 09:11
(18.04.2025, 19:08)RiLG Hessen schrieb:(18.04.2025, 18:14)Refi1234 schrieb:(18.04.2025, 17:04)JungemitTaubenei schrieb: Der (praktische) Anwendungsfall von 87a Abs. 2 u. 3 VwGO ist der Proberichter, der im ersten Jahr (6 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in Asyl in den ersten 6 Monaten (76 Abs. 5 AsylG) nicht als ER (gegen den Willen der Beteiligten) entscheiden darf, sondern eben nur im Einverständnis, sog. konsentierter Einzelrichter.
Ansonsten wird das auch mal genutzt, um das (lästige) Signieren der ER-Beschlüsse zu vermeiden, wenn die Beteiligten schon ihr EV erklärt haben (oft Asyl).
Sprachlich entscheidet bei 6 Abs. 1 VwGO „der Berichterstatter (anstelle der Kammer) als Einzelrichter“, bei 87a Abs. 2 u. 3 VwGO „im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter“.
Danke dir für die Antwort :) und woraus folgt denn dann, dass der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet bei § 6 Abs. 1? Ausdrücklich steht das ja nur in § 87a Abs. 3 VwGO aber dieser Absatz bezieht sich ja dann vermutlich nur auf die Übertragung nach § 87a
Das dürfte gesetzlich tatsächlich nicht vorgeschrieben sein, folgt dann in der Regel aus der kammerinternen Geschäftsverteilung.
alles klar dh. aber in der Klausur kann ich das nicht einfach annehmen? Dann schreib ich im Rahmen von § 6 VwGO "Richter xy als Einzelrichter" und nicht Berichterstatter xy als Einzelrichter oder?
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Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 16:01
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 18.04.2025, 17:04
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 18:14
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von RiLG Hessen - 18.04.2025, 19:08
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 19.04.2025, 09:11
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von DRi1 - 20.04.2025, 09:25
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 19.04.2025, 12:37
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 20.04.2025, 08:55
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 20.04.2025, 14:59