18.04.2025, 16:01
Hallo zusammen :) vermutlich stehe ich einfach ziemlich auf dem Schlauch aber mir wird gerade einfach nicht klar, wo der Unterschied zwischen § 6 VwGO und § 87a II VwGO liegt. Ja, dass bei § 87a die Beteiligten zustimmen müssen und bei § 6 nicht, ist mir klar aber wann braucht es denn § 87a II VwGO überhaupt? Wird die Sache nicht eh in der Regel einfach nach § 6 VwGO auf den Einzelrichter übertragen? Und kann im Falle der Übertragung nach § 6 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden und gilt das nur im Rahmen von § 87a wegen Abs. 3?
Ich bin wirklich maximal verwirrt xD
Ich bin wirklich maximal verwirrt xD
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Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 16:01
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 18.04.2025, 17:04
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 18.04.2025, 18:14
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von RiLG Hessen - 18.04.2025, 19:08
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 19.04.2025, 09:11
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von DRi1 - 20.04.2025, 09:25
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 19.04.2025, 12:37
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von Refi1234 - 20.04.2025, 08:55
RE: Unterschied Einzelrichter nach § 6 VwGO und nach § 87a VwGO - von JungemitTaubenei - 20.04.2025, 14:59