10.04.2025, 17:25
(10.04.2025, 16:50)Jellinek schrieb:(09.04.2025, 20:56)Praktiker schrieb: Du argumentierst jetzt fast umgekehrt. Davon, dass im Internet die gleichen Regeln gelten wie außerhalb, brauchst Du mich aber nicht zu überzeugen. Dann wird es allerdings wirklich eng: Wenn der SPIEGEL das Foto abgedruckt hätte außerhalb von Titelseite, Karikatur, Glosse o.ä., einfach so in einem Artikel zur Zeitgeschichte, dann wären die Verantwortlichen sehr nah an der Strafbarkeit. Und was glaubst Du, was die Pressekammer in Hamburg mit denen anstellen würde? Die eV wäre erlassen bevor das Heft richtig verkauft wäre.
Ich würde jetzt die These aufstellen, dass die Pressekammer Hamburg sowieso kein Maßstab sein sollte, so oft wie sie schon aufgehoben wurden und vom BVerfG sogar einen ausdrücklichen Rüffel kassiert haben...![]()
"Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.). Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch den Senat wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.
LG oder OLG - Hauptsache Italien

Fassen wir zusammen:
1. Wenn es eine Meinungsäußerung war, ist sie zulässig und kann nicht strafbar sein, weil eine Abwägung dann zu Gunsten der zugespitzten Argumentation in einer politischen Frage ausfallen würde.
2. Wenn es eine Tatsachenbehauptung ist, ist sie bewusst unrichtig.
3. Auch der Aussagegehalt ist schon im Lichte der Meinungsfreiheit zu ermitteln. "Im Zweifelsfall Meinung" ist aber nicht der Anfang, sondern das mögliche Ende der Würdigung.
4. Es sind also alle Umstände in die Würdigung einzubeziehen. Ob und wie das Gericht das getan hat, wissen wir nicht und können es mutmaßlich schon deshalb nicht wissen, weil das Urteil vermutlich noch nicht abgesetzt ist.
5. Wenn der Kollege hin und wieder mal in die BVerfGE schaut oder hier mitliest, wird der das Urteil so begründen können, dass es nicht willkürlich ist.
6. Ob es richtig ist, ist eine andere Frage.
7. Ob es in der Berufung hält, ist eine nochmal andere Frage.
8. Ob es Sinn ergibt, eine so wacklige Frage anzuklagen, steht nochmal auf einem anderen Blatt, ich meine nein.
9. Es ist nicht in Ordnung, anderen Leuten Dinge in den Mund zu legen, die sie nicht gesagt haben, wenn die ironische Absicht nicht hinreichend klar wird. Das ist bei Bildern nochmal heikler als bei Texten (wie gesagt, die Ziegen...) und wird in Videos nochmal übler, weil sich das verselbständigt und es eben doch viele gibt, die das für echt halten.
10. Dagegen anzukommen ist aber das Strafrecht nicht das geeignete Mittel. Nicht einmal so sehr wegen Ultima Ratio, sondern weil das Strafrecht ein effektives Mittel ist, vereinzelte Normabweichungen zu sanktionieren. Es funktioniert aber nicht gut, um die Normen der Mehrheit zu verändern, die ja, wie wir jetzt erfahren, so etwas im Internet für normal und in Ordnung hält.
11. Alles in allem keine Willkür und kein Ende der Meinungsfreiheit, sondern möglicherweise fehlerhaft und rechtspolitisch wahrscheinlich nicht hilfreich. Für mich ist damit alles gesagt und ich warte auf das Berufungsverfahren bzw. einen neuerlichen Aufreger.
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