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Meinungsfreiheit in Deutschland
Praktiker
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#24
09.04.2025, 20:56
(09.04.2025, 20:29)Jellinek schrieb:  
(09.04.2025, 19:51)Praktiker schrieb:  Unabhängig, ob die These richtig oder falsch ist: das Urteil ist vielleicht falsch, darüber kann man streiten, aber "willkürlich" ist es ganz sicher nicht. Die dahinterstehende Frage ist doch einfach: ist das Internet so etwas wie die Titelseite eines Nachrichtenmagazins, wo jeder weiß, dass es sich immer um verfremdete Darstellungen handelt, oder gerade nicht, oder kommt es vielleicht doch auf die Art der Seite an, auf der man es postet? Das ist schon bei Text schwierig, wenn man an Böhmermanns Ziegen denkt, und bei Bildern eben auch. Das ist klassische Sachverhaltsarbeit und dahinter Herstellung praktischer Konkordanz, und dann natürlich noch das Problem, ob die Qualifikation einschlägig ist. Aber willkürliche Verfolgung sieht dann doch nochmal anders aus.

Presse- und Meinungsfreiheit sind doch nicht auf "klassische" Medien wie Zeitungen und Flugblätter beschränkt, und einen Grund, Internet anders zu behandeln als diese Medien sehe ich jetzt nicht in der Verfassung. Und da das Urteil so ein ziemliches Musterbeispiel für "Verkennung von Grundrechten" ist, halte ich auch die Einordnung als Willkür für ziemlich gut begründbar.

Hier kam ja die These, das Urteil verkenne die Meme-Kultur im Internet ("Boomer"). Im Internet sei quasi jede Bildmanipulation von der Meinungsfreiheit gedeckt - das habe ich in Zweifel gezogen. Dass die Meinungsfreiheit unabhängig von der Art der Äußerung gilt und natürlich grundsätzlich auch im Netz, habe ich dagegen natürlich nicht bestritten. Nur gelten dort natürlich auch die Grenzen der Meinungsfreiheit, und um die geht es ja.

Du argumentierst jetzt fast umgekehrt. Davon, dass im Internet die gleichen Regeln gelten wie außerhalb, brauchst Du mich aber nicht zu überzeugen. Dann wird es allerdings wirklich eng: Wenn der SPIEGEL das Foto abgedruckt hätte außerhalb von Titelseite, Karikatur, Glosse o.ä., einfach so in einem Artikel zur Zeitgeschichte, dann wären die Verantwortlichen sehr nah an der Strafbarkeit. Und was glaubst Du, was die Pressekammer in Hamburg mit denen anstellen würde? Die eV wäre erlassen bevor das Heft richtig verkauft wäre.

Also ist es doch Aufgabe des Gerichts, diesen Kontext auch im Internet in tatsächlicher Hinsicht festzustellen und rechtlich zu bewerten. Das ist so einfach nicht und schon gar nicht, wenn man den Kontext des Posts nicht kennt. Daher: ich würde nicht so weit gehen, das Urteil für richtig zu erklären, eben weil ich es nicht kenne und die fragliche Seite auch nicht gesehen habe. Gefühlt wird es jedenfalls bei der Strafhöhe nicht bleiben. Aber willkürlich kann ich es nach den mir bekannten Informationen nicht finden.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.04.2025, 21:08 von Praktiker.)
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