30.03.2025, 00:16
Hi, das drängt sich in der Klausur auf. Wenn beispielsweise hilfsweise aufgerechnet wird oder eine Widerklage erhoben wird, dann wird der streitwert relevant (weil nach 45 III GKG nur die Höhe der Forderung auf den Streitwert draufgerechnet wird, wenn über sie entschieden ist), bei der widerklage nach 45 I.
Außerdem relevant für die vorl. Vollstreckbarkeit (708 Nr. 11 ZPO).
Also auf jeden Fall immer in der Klausur in einem ,,angehängten“ Beschluss kurz festsetzen und Vorschriften dazu schreiben.
Außerdem relevant für die vorl. Vollstreckbarkeit (708 Nr. 11 ZPO).
Also auf jeden Fall immer in der Klausur in einem ,,angehängten“ Beschluss kurz festsetzen und Vorschriften dazu schreiben.
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Streitwertfestsetzung im zweiten Examen - von MaxVonBaden - 25.03.2025, 19:16
RE: Streitwertfestsetzung im zweiten Examen - von RefNdsOL - 25.03.2025, 19:41
RE: Streitwertfestsetzung im zweiten Examen - von Prref98 - 30.03.2025, 00:16
RE: Streitwertfestsetzung im zweiten Examen - von Refi1234 - 31.03.2025, 09:28