22.03.2025, 21:33
m.E. Strafbefehl oder Anklage mit Wahlfestellung ist zulässig und dann gucken, was passiert / wie das Gericht das beurteilt. Es genügt >50% Verurteilungswahrscheinlichkeit ausgehend von der vorläufigen Beweislage im Ermittlungsverfahren, um anzuklagen (bzw. SB).
Ob es sich dann tatsächlich am Ende beweisen lässt, insbesondere auch der Vorsatz ist eine Frage des Hauptverfahrens, ggf. § 153a StPO (§ 153 scheidet bei dem Wert m.E. aus).
Ob es sich dann tatsächlich am Ende beweisen lässt, insbesondere auch der Vorsatz ist eine Frage des Hauptverfahrens, ggf. § 153a StPO (§ 153 scheidet bei dem Wert m.E. aus).
Nachrichten in diesem Thema
Hinreichender Verdacht: Vorsatz - von EEErik - 19.03.2025, 09:58
RE: Hinreichender Verdacht: Vorsatz - von Praktiker - 22.03.2025, 21:20
RE: Hinreichender Verdacht: Vorsatz - von RefNdsOL - 22.03.2025, 21:33