11.03.2025, 11:05
Ob TB oder EG zuerst schreiben, ist Geschmackssache. Kaiser empfiehlt mWn erst Tb für das Gefühl etwas erstes geschafft zu haben. Letztlich ist es natürlich so, dass der Tb zuerst gelesen wird und damit einen ersten Eindruck hinterlässt. Wenn der Tb sich schwierig lesen lässt und/oder schlimmstenfalls an entscheidenden Stellen (Richtiger Zuordnung von Streitigem, Anträge, Prozessgeschichte, ggf. wichtige Aspekte des unstreitigen) fehlerhaft ist, dann macht das natürlich einen ersten nicht so tollen Eindruck. Gleichzeitig darf man aber auch nicht zu viel Zeit damit vergeuden. Sofern man Probleme damit hat sich bei dem unstreitigen (ggf. auch bei Streitigem) auf das entscheidungserhebliche zu beschränken, kann es helfen EG zuerst zu schreiben und dann den Tatbestand isoliert auf das in den EG verwendete.
Die Anforderungen an den Tb sind in jedem Fall gleich. Es ist nur wichtig, dass man eben Anträge, ggf. kleine und große Prozessgeschichte sowie das streitige Vorbringen richtig bennent und bei Letzterem auch der Beweislast entsprechend richtig zuordnet. Zusätzlich muss man bei dem Unstreitigen aufpassen, dass man nicht zu viel niederschreibt, sondern sich wirklich auf das entscheidungserhebliche beschränkt und ausdrücklich von dem Verweisungsgebot auf Anlagen in § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Ein kopflastiger / zu umfangreicher Tatbestand (was in der Regel durch zu viel Unstreitiges und/oder Erwähnung von Streitigem passiert, auf das es überhaupt nicht ankommt) widerspräche dem Wortlaut des § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO "dem wesentlichen Inhalt nach".
Die Anforderungen an den Tb sind in jedem Fall gleich. Es ist nur wichtig, dass man eben Anträge, ggf. kleine und große Prozessgeschichte sowie das streitige Vorbringen richtig bennent und bei Letzterem auch der Beweislast entsprechend richtig zuordnet. Zusätzlich muss man bei dem Unstreitigen aufpassen, dass man nicht zu viel niederschreibt, sondern sich wirklich auf das entscheidungserhebliche beschränkt und ausdrücklich von dem Verweisungsgebot auf Anlagen in § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. Ein kopflastiger / zu umfangreicher Tatbestand (was in der Regel durch zu viel Unstreitiges und/oder Erwähnung von Streitigem passiert, auf das es überhaupt nicht ankommt) widerspräche dem Wortlaut des § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO "dem wesentlichen Inhalt nach".
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Tatbestand oder Entscheidungsgründe zuerst schreiben? - von ausgelawt - 11.03.2025, 10:24
RE: Tatbestand oder Entscheidungsgründe zuerst schreiben? - von Rechtsverwender - 11.03.2025, 10:45
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RE: Tatbestand oder Entscheidungsgründe zuerst schreiben? - von RefNdsOL - 13.03.2025, 22:45
RE: Tatbestand oder Entscheidungsgründe zuerst schreiben? - von Ref_l - 18.03.2025, 19:12