10.03.2025, 15:24
§ 158 Abs. 2 StPO. Seit der Reform letzteres Jahr (Änderung vom 17.07.2024) ist der Verfolgungswille maßgeblich, ggf. wenn es nicht eindeutig zu erkennen ist / völlig unklar ist, auch aus den Umständen nicht zu ermitteln, wird man im Zweifel mit dem Antragsteller in Verbindung setzen müssen. Das sind dann eben solche Situationen, in denen die Polizeibeamten nicht ganz mitgedacht haben; das kann ärgerlich sein, ist aber sofern Verjährung droht o.ä. lediglich nervig aber nicht schädlich. Wichtig: Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich der Verzicht auf den Strafantrag gegenüber der Polizei für ein bestimmtes Antragsdelikt erklärt wurde.
ggf. ergänzend sonst in einen aktuellen (!) Kommentar schauen, der womöglich schon Stellung dazu nimmt.
ggf. ergänzend sonst in einen aktuellen (!) Kommentar schauen, der womöglich schon Stellung dazu nimmt.
Nachrichten in diesem Thema
Strafantrag Auslegung - von Plumplori - 09.03.2025, 00:52
RE: Strafantrag Auslegung - von RefNdsOL - 10.03.2025, 15:24