06.03.2025, 23:00
(06.03.2025, 21:48)RefNdsOL schrieb:(06.03.2025, 21:38)Wallendael schrieb: Hallo zusammen,
mir ist im Rahmen des Einstellungsbescheids nach § 172 StPO nicht klar, wann ich eine Rechtsmittelbelehrung hinzufügen muss, wann ich auf den Privatklageweg hinweise und wie das in den Konstellationen von §§ 153 f. StPO und §§ 154 f. StPO verhält.
Wann erhält der Anzeigende, der Verletzte und der Beschuldigte eine Nachricht, einen Bescheid oder nichts?
Das sagt dir das Gesetz.
Einstellungsnachricht für den Beschuldigten brauchst du in den Fällen des § 170 II 2 StPO, d.h. vor allem wenn der Beschuldigte als Beschuldigter vernommen wurde oder es einen HAftbefehl gegen ihn gab (häufigsten Fälle). Seltener: Wenn er darum gebeten hat oder es ein besonderes Interesse daran gibt.
Einstellungsbescheid (EB) bekommt der Anzeigeerstatter, § 171 S. 1 StPO.
Einstellungsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung (RMB) bekommt der Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist, § 171 S. 2 StPO.
Ausnahmsweise bekommt der Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist, nur einen EB ohne RMB, wenn es sich um ein Privatklagedelikt nach § 374 StPO handelt. Denn dann ist nach § 172 II 3 StPO das Klageerzwingsverfahren unzulässig. Deswegen bedarf es dann auch keiner RMB, die ist dann nämlich sinnfrei. Stattdessen ist dann auf den Privatklageweg zu verweisen. Genau so ist auch dann zu verfahren, d.h. EB ohne RMB an den Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist, wenn die StA das Verfahren nach den in § 172 II S. 3 genannten Vorschriften eingestellt oder von der Verfolgung der Tat abgesehen hat (das sind verschiedene der §§ 153 ff. StPO).
Auf den Privatklageweg kann im Übrigen auch dann verwiesen werden, wenn nach Auffassung der StA hinreichender Tatverdacht gegen den Besch. besteht. Dieser sich aber ausschließlich auf Privatklagedelikte iSd § 374 StPO bezieht. Dann muss entweder das öffentliche Interesse nach § 376 StPO vorliegen, damit die StA es trotzdem anklagt, die Tat eine prozessuale Tat mit einem Offizialdelikt beilden (dann ist § 376 StPO nicht notwendig) oder, wenn keiner der beiden Fälle vorliegt, ist auf den Privatklageweg zu verweisen.
Vielen Dank dafür schonmal!
Was mich zudem irritiert (bzw. ich verstehe den Kommentartext nicht), ist die Anwendung bzw. das Entgegenstehen von § 153 StPO und § 153a StPO und den Privatklagedelikten.
Nachrichten in diesem Thema
Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von Wallendael - 06.03.2025, 21:38
RE: Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von RefNdsOL - 06.03.2025, 21:48
RE: Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von Wallendael - 06.03.2025, 23:00
RE: Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von RefNdsOL - 06.03.2025, 23:11
RE: Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von Wallendael - 06.03.2025, 23:53
RE: Einstellungsbescheid: Wann Rechtsmittelbelehrung, Hinweis auf Privatklageweg usw.? - von RefNdsOL - 07.03.2025, 00:25