04.03.2025, 16:09
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erfolgt in der Regel in den ersten Monaten der aktiven Tätigkeit in der Großkanzlei.
Das ergibt sich letztlich daraus, dass im Regelfall (vgl. mit deinem Arbeitsvertrag) die GK als Perk deine Beiträge für die Berufshaftpflicht zahlt. Nach § 12 BRAO ist der Nachweis der Berufhaftpflichtversicherung und einer Deckungszusage Voraussetzung der Zulassung.
Die Möglichkeit der Tätigkeit als "Quasi-Anwalt" in der Großkanzlei vor der tatsächlichen Zulassung ergibt sich regelmäßig daraus, dass erstellte Schriftstücke (Gutachten etc.) im Namen des jeweiligen Partners erstellt werden. Er sich diese also zu eigen macht, sodass keine darüberhinausgehende Beratungstätigkeit deinerseits ggü. dem Mandanten gegeben ist.
Das ergibt sich letztlich daraus, dass im Regelfall (vgl. mit deinem Arbeitsvertrag) die GK als Perk deine Beiträge für die Berufshaftpflicht zahlt. Nach § 12 BRAO ist der Nachweis der Berufhaftpflichtversicherung und einer Deckungszusage Voraussetzung der Zulassung.
Die Möglichkeit der Tätigkeit als "Quasi-Anwalt" in der Großkanzlei vor der tatsächlichen Zulassung ergibt sich regelmäßig daraus, dass erstellte Schriftstücke (Gutachten etc.) im Namen des jeweiligen Partners erstellt werden. Er sich diese also zu eigen macht, sodass keine darüberhinausgehende Beratungstätigkeit deinerseits ggü. dem Mandanten gegeben ist.
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Peinliche Frage aber ich verstehs nicht - von Brauninho - 04.03.2025, 15:48
RE: Peinliche Frage aber ich verstehs nicht - von Impossiblé - 04.03.2025, 16:09
RE: Peinliche Frage aber ich verstehs nicht - von Homer S. - 04.03.2025, 17:21
RE: Peinliche Frage aber ich verstehs nicht - von MichaelJordan - 04.03.2025, 17:56
RE: Peinliche Frage aber ich verstehs nicht - von Egal_ - 04.03.2025, 18:48