23.02.2025, 22:03
Warum sollte ein Teil-VU unzulässig sein?
Bei einer Streitgenossenschaft bestehen weiterhin getrennte Prozessrechtsverhältnisse, sodass im Fall der Säumnis eines Streitgenossen gegen diesen isoliert ein VU und weil es nur einer der Beklagten ist ein Teil-VU ergehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um notwendige Streitgenossen iSd § 62 ZPO handelt, bei denen die nicht säumigen die säumigen Streitgenossen vertreten können.
Bei der Klage gegen Erbengemeinschaften muss immer geschaut werden, handelt es sich um eine Gesamthandsklage - gegen die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft -, dann handelt es sich um eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 I ZPO wegen § 2059 II ZPO, dann wäre in ein Teil-VU im Fall der Säumnis lediglich eines Streitgenossen nicht möglich, da die nicht säumigen ihn vertreten würden.
Handelt es sich jedoch um eine Gesamtschuldklage, die wegen § 2058 BGB ebenfalls möglich ist, dann sind es als Rechtsgemeinschaft einfache Streitgenossen nach § 59 Alt. 1 ZPO und es sind separate Prozessrechtsverhältnisse und jeder ist für seine Säumnis verantwortlich.
Der Regelfall ist die Gesamtschuldklage. Die Gesamthandsklage ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein Titel zur Vollstreckung in den (ungeteilten) Nachlass begehrt wird, § 747 ZPO.
Bei einer Streitgenossenschaft bestehen weiterhin getrennte Prozessrechtsverhältnisse, sodass im Fall der Säumnis eines Streitgenossen gegen diesen isoliert ein VU und weil es nur einer der Beklagten ist ein Teil-VU ergehen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um notwendige Streitgenossen iSd § 62 ZPO handelt, bei denen die nicht säumigen die säumigen Streitgenossen vertreten können.
Bei der Klage gegen Erbengemeinschaften muss immer geschaut werden, handelt es sich um eine Gesamthandsklage - gegen die Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft -, dann handelt es sich um eine materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft nach § 62 I ZPO wegen § 2059 II ZPO, dann wäre in ein Teil-VU im Fall der Säumnis lediglich eines Streitgenossen nicht möglich, da die nicht säumigen ihn vertreten würden.
Handelt es sich jedoch um eine Gesamtschuldklage, die wegen § 2058 BGB ebenfalls möglich ist, dann sind es als Rechtsgemeinschaft einfache Streitgenossen nach § 59 Alt. 1 ZPO und es sind separate Prozessrechtsverhältnisse und jeder ist für seine Säumnis verantwortlich.
Der Regelfall ist die Gesamtschuldklage. Die Gesamthandsklage ist nämlich nur dann erforderlich, wenn ein Titel zur Vollstreckung in den (ungeteilten) Nachlass begehrt wird, § 747 ZPO.
Nachrichten in diesem Thema
Erledigung nach Teil-VU und Streitgenossenschaft - von moxsn - 22.02.2025, 14:08
RE: Erledigung nach Teil-VU und Streitgenossenschaft - von Praktiker - 23.02.2025, 21:29
RE: Erledigung nach Teil-VU und Streitgenossenschaft - von RefNdsOL - 23.02.2025, 22:03
RE: Erledigung nach Teil-VU und Streitgenossenschaft - von Praktiker - 24.02.2025, 08:28