18.02.2025, 18:48
(18.02.2025, 18:35)Pelemit schrieb: RefNdsOL ich danke dir und im Grundsatz ist mir die Vorgehensweise jetzt etwas klarer.
In meinem Fall kann also A klagen, da Rechtsinhaber und das Recht aus dem KV steht ja auch A zu.
Auch wenn es hier jetzt nichts ausmacht, ist mir dann nicht ganz klar, wie es weitergehen würde. Angenommen A gewinnt den Prozess. X muss die Poollandschaft zurücknehmen und ggf. ZuZ das gezahlte Geld A wiedergeben. Jetzt weigert sich B aber den X ins Haus zu lassen und/oder mit der Begründung, er sei ja Eigentümer der Poollandschaft geworden.
Irgendwie muss es ja weitergehen. Ansonsten hätte A einen Titel aber keine Chance auf das Geld.
Hier wäre zuerst zu klären, ob im Fall der des Rücktritts überhaupt die Poollandschaft wieder herausgegeben werden kann oder nicht ein Fall der Wertersatzpflicht nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB vorliegt. Das hängt sicherlich von der Art des Pools ab (übergroßes Planschbecken oder aus dem Boden gegrabenes Schwimmbecken oder etwas dazwischen?). Wenn es zurückgegeben werden kann und der Titel entsprechend Zug-um-Zug gegen Herausgabe in natura ist, dann ist für die Zwangsvollstreckung § 756 I ZPO maßgeblich. Wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, kann nach den üblichen Vorschriften vollstreckt werden, bei beweglichen Sachen, die herausgegeben werden sollen, durch Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher § 883 I ZPO. Dazu kann der Gerichtsvollzieher auch Gewalt anwendne und sich der Hilfe polizeilicher Vollzugsorgane bedienen, §§ 887, 892, 758 III ZPO.
Wenn die Ehefrau ein Recht an der herauszugebenden Sache geltend machen will, dann müsste sie Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO erheben. Beachte indes § 1362 BGB und §§ 739 I, 886 ZPO.
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Klagebefugnis? - von Pelemit - 18.02.2025, 16:50
RE: Klagebefugnis? - von RefNdsOL - 18.02.2025, 17:50
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RE: Klagebefugnis? - von Praktiker - 18.02.2025, 19:05
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