• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Zivilrechts-, Strafrechts- und Verwaltungsstation
  5. Klagebefugnis?
Antworten

 
Klagebefugnis?
RefNdsOL
Senior Member
****
Beiträge: 470
Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#4
18.02.2025, 18:48
(18.02.2025, 18:35)Pelemit schrieb:  RefNdsOL ich danke dir und im Grundsatz ist mir die Vorgehensweise jetzt etwas klarer. 

In meinem Fall kann also A klagen, da Rechtsinhaber und das Recht aus dem KV steht ja auch A zu.

Auch wenn es hier jetzt nichts ausmacht, ist mir dann nicht ganz klar, wie es weitergehen würde. Angenommen A gewinnt den Prozess. X muss die Poollandschaft zurücknehmen und ggf. ZuZ das gezahlte Geld A wiedergeben. Jetzt weigert sich B aber den X ins Haus zu lassen und/oder mit der Begründung, er sei ja Eigentümer der Poollandschaft geworden. 

Irgendwie muss es ja weitergehen. Ansonsten hätte A einen Titel aber keine Chance auf das Geld. Fragezeichen

Hier wäre zuerst zu klären, ob im Fall der des Rücktritts überhaupt die Poollandschaft wieder herausgegeben werden kann oder nicht ein Fall der Wertersatzpflicht nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB vorliegt. Das hängt sicherlich von der Art des Pools ab (übergroßes Planschbecken oder aus dem Boden gegrabenes Schwimmbecken oder etwas dazwischen?). Wenn es zurückgegeben werden kann und der Titel entsprechend Zug-um-Zug gegen Herausgabe in natura ist, dann ist für die Zwangsvollstreckung § 756 I ZPO maßgeblich. Wenn dessen Voraussetzungen vorliegen, kann nach den üblichen Vorschriften vollstreckt werden, bei beweglichen Sachen, die herausgegeben werden sollen, durch Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher § 883 I ZPO. Dazu kann der Gerichtsvollzieher auch Gewalt anwendne und sich der Hilfe polizeilicher Vollzugsorgane bedienen, §§ 887, 892, 758 III ZPO.

Wenn die Ehefrau ein Recht an der herauszugebenden Sache geltend machen will, dann müsste sie Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO erheben. Beachte indes § 1362 BGB und §§ 739 I, 886 ZPO.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.02.2025, 18:49 von RefNdsOL.)
Suchen
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
Antworten


Nachrichten in diesem Thema
Klagebefugnis? - von Pelemit - 18.02.2025, 16:50
RE: Klagebefugnis? - von RefNdsOL - 18.02.2025, 17:50
RE: Klagebefugnis? - von Pelemit - 18.02.2025, 18:35
RE: Klagebefugnis? - von RefNdsOL - 18.02.2025, 18:48
RE: Klagebefugnis? - von Praktiker - 18.02.2025, 19:05
RE: Klagebefugnis? - von Pelemit - 18.02.2025, 19:05
RE: Klagebefugnis? - von Praktiker - 18.02.2025, 21:41


 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus