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Klagebefugnis?
RefNdsOL
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Themen: 16
Registriert seit: May 2024
#2
18.02.2025, 17:50
(18.02.2025, 16:50)Pelemit schrieb:  Bin gerade an einer Akte und steh komplett auf dem Schlauch. Vielleicht kann mir jemand helfen. Trotz Titel kann es durchaus sein, dass es auch ein materielles Problem ist. 

Angenommen Person A und B sind verheiratet. Person A schließt einen KV mit X ab. Die Sache wird in das Haus von B geliefert (alleiniger Eigentümer am Grundstück). Dort wird es aufgebaut (sagen wir mal eine große Poollandschaft). Dies kann wesentlicher Bestandteil oder Zubehör sein (selber noch keine Ahnung). 

Jetzt geht von der Poollandschaft die Pumpe kaputt. A macht gg. X diesen Mangel geltend. Frist usw. wurde gesetzt. X verweigert die NE. Jetzt will A auf Rücktritt klagen. Kann A dies überhaupt? Vertragspartner war ja nur A. Jedoch ist Eigentümer eventl. ja B geworden. Beim Ausbau würde ja dem B ein Wert weggenommen. 

Danke vorab.

Eine Klagebefugnis wie im öffentlichen Recht gibt es im Zivilprozessrecht grundsätzlich nicht. Du musst unterscheiden zwischen der Prozessführungsbefugnis, die Frage, wer das geltend gemachte Recht prozessual geltend machen darf. Das ist der Rechtsinhaber oder ggf. ein Dritter im Fall der gesetzlichen/gewillkürten Prozessstandschaft. 

Die andere Frage ist die der Aktivlegitimation, wem steht materiell-rechtlich das geltend gemachte Recht überhaupt zu/wer ist Inhaber des Rechtes. In der Regel fallen Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation zusammen. Wenn jedoch das Recht eines Dritten geltend gemacht wird, dann müssen die Voraussetzungen der Prozessstandschaft vorliegen (wenn er es im eigenen Namen geltend macht) oder er muss explizit Leistung an den Dritten wahren Rechtsinhaber beantragen.


Hier musst du jetzt genau darauf achten, wer denn derjenige ist, der die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag nach §§ 434 ff. BGB geltend machen kann. Das ist der Käufer (!) und nicht der Eigentümer. Im Regelfall fällt das eben wegen § 433 I 1 BGB zusammen. Der Käufer bleibt jedoch selbst dann berechtigt nach den §§ 434 ff. BGB, wenn er bspw. die Sache zwischenzeitlich weiterverkauft und -veräußert hat.
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Nachrichten in diesem Thema
Klagebefugnis? - von Pelemit - 18.02.2025, 16:50
RE: Klagebefugnis? - von RefNdsOL - 18.02.2025, 17:50
RE: Klagebefugnis? - von Pelemit - 18.02.2025, 18:35
RE: Klagebefugnis? - von RefNdsOL - 18.02.2025, 18:48
RE: Klagebefugnis? - von Praktiker - 18.02.2025, 19:05
RE: Klagebefugnis? - von Pelemit - 18.02.2025, 19:05
RE: Klagebefugnis? - von Praktiker - 18.02.2025, 21:41


 

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