12.02.2025, 19:41
(12.02.2025, 19:00)guga schrieb:(12.02.2025, 18:55)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 17:40)guga schrieb:(12.02.2025, 15:17)Praktiker schrieb:(12.02.2025, 14:17)guga schrieb: Nö, wieso sollte das so sein? Das sind unsere Steuergelder. Ist schon okay, wenn der Staat gerade genug zahlt, damit es noch gerade genug qualifizierte Bewerber gibt. Nennt sich Angebot und Nachfrage. Keine Lust, dass der Staat mit meinem Steuergeldern der GK in Sachen Gehalt Konkurrenz macht. Wofür überhaupt? Damit der Richter zufriedener ist? Wieso ist der überhaupt unzufrieden? Die Gehälter sind bis zur Penisonierung beim Einstieg bereits ablesbar.
Für die Haltung habe ich eine gewisse Sympathie. Einschränkend aber der Hinweis auf Art. 33 GG: Die Besoldung unterliegt eben nicht nur Angebot und Nachfrage, sondern muss auch amtsangemessen sein. Und dazu gehört eben doch auch wieder eine Einordnung ins Besoldungsgefüge des öD und ein gewisser Vergleich zur Vergütung in der Wirtschaft - aber eben mit allen Vor- und Nachteilen und nicht nur Rosinen picken.
Amtsangemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Man könnte ihn entsprechend auslegen. Mir ist natürlich die Rechtsprechung des BVerfG zu dem Thema bekannt. Ich finde sie schlicht falsch und wenig überzeugend. Guga Definition von amtsangemessen: Eine Besoldung ist amtsangemessen, wenn sich ausreichend qualifizierte Bewerber finden, die den Beruf zu der festgelegten Besoldung ausüben möchten. Der Bewerber gibt damit zu erkennen, dass er die Besoldung für amtsangemessen hält.
Aber dann würde natürlich das Tatbestandsmerkmal leerlaufen. Ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass die Besoldung nicht so weit abgesenkt wird, dass niemand mehr ein Amt übernimmt, wäre ziemlich sinnlos...
Wieso wäre das sinnlos? Wo ist das Problem, die Besoldung auf einem Niveau zu halten, das genug 8P Kandidaten anzieht?
Schon mal überlegt, dass das nicht Sinn und Zweck der Besoldung ist für genug Kandidaten zu sorgen? Obschon die Besoldung funktional für den Amtsträger in der Regel das gleiche ist wie ein Arbeitsentgelt, ist es grundverschieden. Der Beamte ist qua seines Beamtenverhältnisses zur Erbringung seiner Leistung verpflichtet. Dafür hat er keinen originären Gegenleistungsanspruch und unterliegt vollständig dem Treueverhältnis zum Dienstherrn das deutlich weiterreicht als das eines ArbN zu seinem ArbG. Die Leistung einer (amtsangemessenen) Besoldung ist ein Grundsatz des Berufsbeamtentums, da dadurch überhaupt erst gewährleistet und dem Beamten zugemutet werden kann in diesem konzeptionell auf Lebenszeit angelegten beamtenrechtlichen Treueverhältnis zum Dienstherrn zu stehen und für diesen Dienste zu erbringen. Denn der Beamte ist schließlich auch darauf angewiesen sich-zu-versorgen etc. Daraus erwächst dann entsprechend der Anspruch gegenüber des Dienstherrn abhängig von dem übertragenen Amt angemessen besoldet zu werden. Das entspricht aber eben gerade keiner Gegenleistung für die (erbrachte) Leistung oder das Können desjenigen. Das wird noch verständlicher, wenn man sich klar macht, dass der Beamte ggf. einen geringen (Grundrechts-)Schutz gegenüber seinem Dienstherrn hat als ein normaler Arbeitnehmer; auch wenn es seit der Strafgefangenen-Entscheidung des BVerfG das besondere Gewaltverhältnis nicht mehr gibt, wonach der Beamte überhaupt keinen Grundrechtsschutz genoss, ist es auch jetzt nach dem heutigen Verständnis von Sonderrechtsverhältnis immer noch ggf gemindert. Das Beamtentum und seine Angehörigen, d.h. die Beamten, sind schon durch die historische Entwicklung etwas völlig anderes als Arbeitnehmer. Sie sind - auch heute - weiterhin Staatsdiener (auch wenn der Begriff nicht mehr populär ist) und dementsprechend das Beamtenverhältnis auch ausgestaltet. Die herrgebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die u.a. durch Art. 33 V GG geschützt sind, haben sich dadurch entwickelt, dass ein Staatsdiener darauf angewiesen ist, dass der Dienstherr, dem er "dient" und seine Kraft widmet, auf ihn aufpasst (ihn fürsorgt) und ihn entsprechend der übertragenen Aufgaben (Amt) Geld bereitstellt, dass er nutzen kann; schließlich ist er nicht in der Lage neben seiner untechnisch gesprochen "Dienerschaft" gegenüber dem Dienstherrn, gleichzeitig eine zusätzliche Beschäftigung nachzugehen. Dadurch kann der Dienstherr zudem verhindern, dass der Staatsdiener in Interessenkonflikte gerät, weil er gleichzeitig auf zusätzliche Einkünfte angewiesen wäre und dadurch leichter zur korrumpiern wäre. So etwas wie Arbeitszeitbegrenzungen für Beamte o.ä. ist erst mit der Zeit historisch entstanden.
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