12.02.2025, 17:56
Hallo zusammen,
ich beschäftige mich mit der Frage, welche Anforderungen an die Nachweisbarkeit einer Tatsache zu stellen sind, wenn die rechtliche Bewertung maßgeblich von der Einlassung des Beschuldigten abhängt, weil Beweismittel fehlen.
Gerade in BtM-Verfahren erlebt man häufig, dass Beschuldigte lebensfremde Einlassungen abgeben (Ich wusste gar nicht, was in der Tüte drin ist). Wo zieht man die Grenze, ab wann eine Einlassung aufgrund von Widersprüchen oder Unschlüssigkeit als unglaubhaft gewertet werden kann?
Ich freue mich auf eure Nachrichten!
ich beschäftige mich mit der Frage, welche Anforderungen an die Nachweisbarkeit einer Tatsache zu stellen sind, wenn die rechtliche Bewertung maßgeblich von der Einlassung des Beschuldigten abhängt, weil Beweismittel fehlen.
Gerade in BtM-Verfahren erlebt man häufig, dass Beschuldigte lebensfremde Einlassungen abgeben (Ich wusste gar nicht, was in der Tüte drin ist). Wo zieht man die Grenze, ab wann eine Einlassung aufgrund von Widersprüchen oder Unschlüssigkeit als unglaubhaft gewertet werden kann?
Ich freue mich auf eure Nachrichten!
Nachrichten in diesem Thema
Einlassung des Beschuldigten (StA) - von NRWLegal - 12.02.2025, 17:56
RE: Einlassung des Beschuldigten (StA) - von Praktiker - 12.02.2025, 20:44