12.02.2025, 16:46
Der Beamte (und dadurch auch der Richter) ist für's Leben an seinen (oder einen anderen) Dienstherrn gebunden und daher darauf angewiesen, dass die durch diesen geleistete Besoldung 'ausreichend' für das von ihm ausgeübte Amt ist. Er (der Beamte) kann gerade nicht einfach den Arbeitgeber wechseln und dadurch höhere Einkünfte erzielen, er kann auch nicht ohne Weiteres ein höher besoldetes Amt übertragen bekommen, da dies an genaue Voraussetzungen geknüpft ist und Abweichungen von den beamtenrechtlichen Vorschriften zumeist nur mit dem Zustimmung des Landespersonalausschusses möglich sind (ggf. abweichende Bez. je nach Land); im Übrigen müsste er sonst dazu um seine Entlassung bitten und in Ländern ohne das sog. Altersgeld oder wenn die notwendige Wartezeit dafür noch nicht erreicht ist ausgeprägte Nachteile hinnehmen. Über dies unterliegt der Beamte anderen Anforderungen an seine Person und auch außerdienstliches Verhalten als ein Arbeitnehmer.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass jedenfalls für Berlin bereits für die Mehrzahl der 2010er Jahre bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Richter durch das BVerfG festgestellt wurde und auch die Besoldungen für die letzten letzten Jahre zum überwiegenden Teil im Zuge von Vorlagebeschlüssen des VG Berlin beim BVerfG anhängig sind. Eine ähnliche Entscheidung (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) gab es vor nicht all zu langer Zeit zu einer Vorlage des VG Hamburg. Die Bundesrepublik wurde mittlerweile mehrfach von den EU-Kommission gerügt, dass die Besoldungshöhe der Richter in Deutschland den Rechtsstaat gefährde.
Familienzuschläge werden u.a. daher gewährt, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für die Bestimmung der amtangemessenen Besoldung eine vierköpfige Familie zugrunde legt. Die Pension lässt sich u.a. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 V GG entnehmen. Sie ist wichtig als Gegenleistung für die lebenslange Bindung, die der Beamte zu seinem Dienstherrn eingegangen ist. Denn ein Wechsel ist grundsätzlich eben nicht vorgesehen; auch ein Wechsel zwischen Gerichten oder Behörden hat in der Regel keinen Wechsel des Dienstherrn zur Folge, sofern nicht ausnahmsweise die entsprechende Stelle selbst die Dienstherrnfähigkeit besitzt. Zudem ändert auch der Wechsel zwischen Dienstherrn Fragen wie Besoldungshöhe allenfalls in nicht erheblichem Maße.
EDIT: Es sei darauf hingewiesen, dass es früher übrigens eine 100% Beihilfe gab - ebenfalls als Ausfluss der Fürsorgepflicht. Es war erst später, dass neben Kürzungen der Leistungen, die von der Beihilfe getragen werden, diese auf 50%/70% reduziert wurde und der Rest anderweitig abgesichert werden muss.
EDIT2: Im Übrigen zahlen Beamte aufgrund des höheren zu versteurnden Einkommens (keine Sozialversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können) eine höhere Einkommenssteuer als Arbeitnehmer gleicher Entgeltgruppe im öD. Dementsprechend ist auch ein Beamter anstelle eines Arbeitnehmers auf dem Dienstposten/Arbeitsplatz ist nicht notwendigerweise teurer, die Kosten verteilen sich schlicht anders.
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass jedenfalls für Berlin bereits für die Mehrzahl der 2010er Jahre bereits die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Richter durch das BVerfG festgestellt wurde und auch die Besoldungen für die letzten letzten Jahre zum überwiegenden Teil im Zuge von Vorlagebeschlüssen des VG Berlin beim BVerfG anhängig sind. Eine ähnliche Entscheidung (Feststellung der Verfassungswidrigkeit) gab es vor nicht all zu langer Zeit zu einer Vorlage des VG Hamburg. Die Bundesrepublik wurde mittlerweile mehrfach von den EU-Kommission gerügt, dass die Besoldungshöhe der Richter in Deutschland den Rechtsstaat gefährde.
Familienzuschläge werden u.a. daher gewährt, dass das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für die Bestimmung der amtangemessenen Besoldung eine vierköpfige Familie zugrunde legt. Die Pension lässt sich u.a. der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 V GG entnehmen. Sie ist wichtig als Gegenleistung für die lebenslange Bindung, die der Beamte zu seinem Dienstherrn eingegangen ist. Denn ein Wechsel ist grundsätzlich eben nicht vorgesehen; auch ein Wechsel zwischen Gerichten oder Behörden hat in der Regel keinen Wechsel des Dienstherrn zur Folge, sofern nicht ausnahmsweise die entsprechende Stelle selbst die Dienstherrnfähigkeit besitzt. Zudem ändert auch der Wechsel zwischen Dienstherrn Fragen wie Besoldungshöhe allenfalls in nicht erheblichem Maße.
EDIT: Es sei darauf hingewiesen, dass es früher übrigens eine 100% Beihilfe gab - ebenfalls als Ausfluss der Fürsorgepflicht. Es war erst später, dass neben Kürzungen der Leistungen, die von der Beihilfe getragen werden, diese auf 50%/70% reduziert wurde und der Rest anderweitig abgesichert werden muss.
EDIT2: Im Übrigen zahlen Beamte aufgrund des höheren zu versteurnden Einkommens (keine Sozialversicherungsbeiträge, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können) eine höhere Einkommenssteuer als Arbeitnehmer gleicher Entgeltgruppe im öD. Dementsprechend ist auch ein Beamter anstelle eines Arbeitnehmers auf dem Dienstposten/Arbeitsplatz ist nicht notwendigerweise teurer, die Kosten verteilen sich schlicht anders.
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