31.01.2025, 17:44
Die Anspruchsgrundlage bleibt letztlich §§ 989, 990 I (, II, 286, 287 S. 2 BGB, wenn du alle entscheidenden Normen mitzitieren möchtest). Im Rahmen des notwendigen Verschuldens, das auch der SE Anspruch nach §§ 989, 990 BGB voraussetzt, ist dann eben § 287 S. 2 BGB anzusprechen, der wegen § 990 II BGB auch im EBV Anwendung findet und dazu sind dann natürlich die Voraussetzungen des § 286 BGB zu prüfen, ob sich der Besitzer im Verzug befindet. § 280 BGB ist hier gerade nicht von Bedeutung.
Ob daneben ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB bestehen kann, ist dann eine separate Frage und setzt insbesondere voraus, dass man das EBV als Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB ansieht. Das ist für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Rahmen des EBV umstrittten, da gibt es verschiedenste Auffassungen von Rechtsprechung und Literatur. Schau dazu ggf. mal in den Grüneberg o.ä.
EDIT: Die verschiedenen Begriffe "Vertetenmüssen", "Verschulden" oder "haften" sind in der Tat misslich; meinen aber regelmäßig das Gleiche. Hier ist es wegen der expliziten Bezugnahme in § 990 II BGB ohnehin unproblematisch.
Ob daneben ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB bestehen kann, ist dann eine separate Frage und setzt insbesondere voraus, dass man das EBV als Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB ansieht. Das ist für die verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Rahmen des EBV umstrittten, da gibt es verschiedenste Auffassungen von Rechtsprechung und Literatur. Schau dazu ggf. mal in den Grüneberg o.ä.
EDIT: Die verschiedenen Begriffe "Vertetenmüssen", "Verschulden" oder "haften" sind in der Tat misslich; meinen aber regelmäßig das Gleiche. Hier ist es wegen der expliziten Bezugnahme in § 990 II BGB ohnehin unproblematisch.
Nachrichten in diesem Thema
Anspruchsgrundlage gesucht! - von Byisis - 31.01.2025, 16:06
RE: Anspruchsgrundlage gesucht! - von RefNdsOL - 31.01.2025, 17:44