31.01.2025, 16:06
Hello, ich stehe vor folgender sachenrechtlicher Frage:
Besitzer B ist bösgläubig (ggf. auch verklagt), hat die Sache aber nicht deliktisch erlangt, auch nicht durch Leistung des Eigentümers E oder durch Eingriff. E hat also nur 985.
Nach Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geht die Sache durch Zufall unter.
Was wäre denn jetzt die AGL auf Schadensersatz? §§ 990 II, 280 I, 286, 287 S. 2? Entstand der Schaden hier „wegen“ Verzögerung der Leistung?
§§ 989, 990 I, II, 287 S. 2?
989 spricht von „Verschulden“ (nicht: „Vertretenmüssen“). Ist 287 S. 2 („haftet“) damit vereinbar?
Auf 283 kann man nach hM nicht zurückgreifen, da 989, 990 vorrangig.
Thx 🥲
Besitzer B ist bösgläubig (ggf. auch verklagt), hat die Sache aber nicht deliktisch erlangt, auch nicht durch Leistung des Eigentümers E oder durch Eingriff. E hat also nur 985.
Nach Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geht die Sache durch Zufall unter.
Was wäre denn jetzt die AGL auf Schadensersatz? §§ 990 II, 280 I, 286, 287 S. 2? Entstand der Schaden hier „wegen“ Verzögerung der Leistung?
§§ 989, 990 I, II, 287 S. 2?
989 spricht von „Verschulden“ (nicht: „Vertretenmüssen“). Ist 287 S. 2 („haftet“) damit vereinbar?
Auf 283 kann man nach hM nicht zurückgreifen, da 989, 990 vorrangig.
Thx 🥲
Nachrichten in diesem Thema
Anspruchsgrundlage gesucht! - von Byisis - 31.01.2025, 16:06
RE: Anspruchsgrundlage gesucht! - von RefNdsOL - 31.01.2025, 17:44