24.01.2025, 20:18
1. Vermutlich nur sprachlich unsauber, aber für das GERICHT ist das Ermessen nicht reduziert. Es wird überprüft (Maßstab 114 Satz 1 VwGO), ob die Behörde ihr Ermessen (40 VwVfG) richtig ausgeübt hat. Das ist ein leider auch immer wieder anzutreffender sprachlicher Lapsus in Examensklausuren.
2. Grds hast du das schon richtig verstanden mit der Ermessensreduktion auf Null. Faktisch relevant ist das nur/vorwiegend, wenn der Kläger vorbringt, die Behörde hätte ja auch eine andere mildere Maßnahme treffen können. Wenn dann eine ermessensreduktion auf Null vorliegt, kann man den Einwand so (in der Klausur und in der Praxis) abräumen.
Geht hingegen zB die Behörde in ihrer Entscheidung von einer Ermessensreduktion auf Null aus, liegt eine solche aber nicht vor, kann darin ein Ermessensfehler (Nichtgebrauch) liegen. Insofern ist es durchaus relevant zu wissen, was eine Ermessensreduktion vorliegt. Den Maßstab hat @Praktiker knapp und zutreffend formuliert.
3. Die erwähnte Entscheidung formuliert (mE jedenfalls) unsauber, weil hier keine Ermessensreduktion auf Null vorliegt oder gar vom Gericht angenommen wird, sondern ein intendiertes Ermessen. Das ist rechtsdogmatisch “ganz böse”, aber in mehreren Fallkonstellationen anerkannt. Intendiertes Ermessen ist jedoch nur eine Begründungserleichterung. Weil die eine Handlungsoption so naheliegend ist (bspw Widerruf bei zweckwidrig verwendeten Subventionen, 49 Abs. 3 VwVfG), muss die Behörde ihre Ermessenserwägungen nicht weiter ausführen. Sie muss aber prüfen, ob eine Atypik vorliegt. Mit Ermessensreduktion auf Null hat das aber (dogmatisch gesehen) nichts zu tun.
2. Grds hast du das schon richtig verstanden mit der Ermessensreduktion auf Null. Faktisch relevant ist das nur/vorwiegend, wenn der Kläger vorbringt, die Behörde hätte ja auch eine andere mildere Maßnahme treffen können. Wenn dann eine ermessensreduktion auf Null vorliegt, kann man den Einwand so (in der Klausur und in der Praxis) abräumen.
Geht hingegen zB die Behörde in ihrer Entscheidung von einer Ermessensreduktion auf Null aus, liegt eine solche aber nicht vor, kann darin ein Ermessensfehler (Nichtgebrauch) liegen. Insofern ist es durchaus relevant zu wissen, was eine Ermessensreduktion vorliegt. Den Maßstab hat @Praktiker knapp und zutreffend formuliert.
3. Die erwähnte Entscheidung formuliert (mE jedenfalls) unsauber, weil hier keine Ermessensreduktion auf Null vorliegt oder gar vom Gericht angenommen wird, sondern ein intendiertes Ermessen. Das ist rechtsdogmatisch “ganz böse”, aber in mehreren Fallkonstellationen anerkannt. Intendiertes Ermessen ist jedoch nur eine Begründungserleichterung. Weil die eine Handlungsoption so naheliegend ist (bspw Widerruf bei zweckwidrig verwendeten Subventionen, 49 Abs. 3 VwVfG), muss die Behörde ihre Ermessenserwägungen nicht weiter ausführen. Sie muss aber prüfen, ob eine Atypik vorliegt. Mit Ermessensreduktion auf Null hat das aber (dogmatisch gesehen) nichts zu tun.
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