24.01.2025, 19:37
In dem von dir genannten Urteil verweist das Gericht ja weiter noch auf Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996, 14 TG 430/95, juris, Rn. 15.
Dort wird das eigentlich ganz gut erklärt:
"Für eine behördliche Maßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO wird der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt; im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers reduziert sich das behördliche Ermessen aber im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Eine Zusammenschau der zitierten Vorschriften ergibt, daß bei vollziehbarem Konzessionsentzug wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Behörde den weiteren Betrieb der Gaststätte wegen dessen formeller und materieller Illegalität regelmäßig nicht dulden kann, da eine baldige Bereinigung dieses rechtswidrigen Zustandes wegen der im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu treffenden Unzuverlässigkeitsprognose gerade nicht zu erwarten ist. Liegen keine besonderen Umstände vor, die der Behörde (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnen, ist die Einstellung des Betriebes die vom Gesetz vorgezeichnete behördliche Entscheidung (sogenannte intendierte Ermessensentscheidung)."
Ist zwar etwas widersprüchlich weil intendiertes Ermessen etwas anderes ist als Ermessensreduzierung auf 0, aber das Ergebnis ist klar: wenn wegen Unzuverlässigkeit die Genehmigung widerrufen wurde, wird auch die Betriebseinstellung verfügt.
Dort wird das eigentlich ganz gut erklärt:
"Für eine behördliche Maßnahme nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO wird der Behörde zwar ein Ermessen eingeräumt; im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG wegen mangelnder Zuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers reduziert sich das behördliche Ermessen aber im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf Null). Eine Zusammenschau der zitierten Vorschriften ergibt, daß bei vollziehbarem Konzessionsentzug wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Behörde den weiteren Betrieb der Gaststätte wegen dessen formeller und materieller Illegalität regelmäßig nicht dulden kann, da eine baldige Bereinigung dieses rechtswidrigen Zustandes wegen der im Rahmen der Widerrufsentscheidung zu treffenden Unzuverlässigkeitsprognose gerade nicht zu erwarten ist. Liegen keine besonderen Umstände vor, die der Behörde (ausnahmsweise) eine andere Entscheidungsmöglichkeit eröffnen, ist die Einstellung des Betriebes die vom Gesetz vorgezeichnete behördliche Entscheidung (sogenannte intendierte Ermessensentscheidung)."
Ist zwar etwas widersprüchlich weil intendiertes Ermessen etwas anderes ist als Ermessensreduzierung auf 0, aber das Ergebnis ist klar: wenn wegen Unzuverlässigkeit die Genehmigung widerrufen wurde, wird auch die Betriebseinstellung verfügt.
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