24.01.2025, 15:52
Hallo ihr Lieben,
vielleicht gibt es einen kleinen öR-Profi unter euch, der mir vielleicht bei einer Frage rund um die Ermessensreduzierung auf 0 (nachfolgend: E0) helfen kann.
Folgendes:
Soweit ich es richtig verstanden habe, ist eine E0 immer dann gegeben, wenn besondere Schutzgüter wie Leib, Leben, Freiheit etc. betroffen sind und in der Abwägung überwiegen (im PolizeiR).
Ansonsten ist eine E0 auf Null ja auch in manchen Fällen nach hM anerkannt (z.B. baurechtlicher Nachbarschutz).
Jetzt habe ich ein Urteil (VG Gelsenkirchen vom 11.10.2017 - 17 K 4566/16, https://openjur.de/u/2154745.html ) gefunden. Da heißt es auszugsweise (Rn. 96):
"Zwar räumt die Vorschrift der Behörde Ermessen ein; bei einem vorangegangenen Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Unternehmers reduziert sich das behördliche Ermessen aber im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf Null)."
(In der Entscheidung ging es zunächst um den Widerruf der Taxikonzession - diese wurde aufgrund der mangelnden Zuverlässigkeit auch widerrufen; der zweite Antrag betraf dann die Betriebseinstellung)
Die Entscheidung klingt für mich völlig plausibel. Ich versuche nur das "WARUM" (die Argumentation dahinter zu verstehen). Vielleicht kann mir dabei jemand helfen?
Ich habe mal den VwGO-Kommentar dazu durchgeblättert und verstehe es so, dass eine weitere Fallgruppe der E0 vorliegt, wenn das Gericht in der Sache zwei Entscheidungen treffen muss, die in der Sache den gleichen Sachverhalt betreffen (und im wesentlichen auch eine ähnliche Rechtsfolge?).
Dann besteht für das Gericht, wenn keine neuen Tatsachen hinzutreten, die abwägungsrelevant sind, eine E0? Und was sind dann die Gründe? Erzielung der Einheitlichkeit der Entscheidung? Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG)?
In der Klausur müsste ich ja ggf. argumentieren warum eine E0 angenommen wird?
Ich bin wirklich kein öR-Profi und würde mich sehr über euren Input freuen!
Danke und liebe Grüße
vielleicht gibt es einen kleinen öR-Profi unter euch, der mir vielleicht bei einer Frage rund um die Ermessensreduzierung auf 0 (nachfolgend: E0) helfen kann.
Folgendes:
Soweit ich es richtig verstanden habe, ist eine E0 immer dann gegeben, wenn besondere Schutzgüter wie Leib, Leben, Freiheit etc. betroffen sind und in der Abwägung überwiegen (im PolizeiR).
Ansonsten ist eine E0 auf Null ja auch in manchen Fällen nach hM anerkannt (z.B. baurechtlicher Nachbarschutz).
Jetzt habe ich ein Urteil (VG Gelsenkirchen vom 11.10.2017 - 17 K 4566/16, https://openjur.de/u/2154745.html ) gefunden. Da heißt es auszugsweise (Rn. 96):
"Zwar räumt die Vorschrift der Behörde Ermessen ein; bei einem vorangegangenen Widerruf der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen wegen fehlender Zuverlässigkeit des Unternehmers reduziert sich das behördliche Ermessen aber im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung (sog. Ermessensreduzierung auf Null)."
(In der Entscheidung ging es zunächst um den Widerruf der Taxikonzession - diese wurde aufgrund der mangelnden Zuverlässigkeit auch widerrufen; der zweite Antrag betraf dann die Betriebseinstellung)
Die Entscheidung klingt für mich völlig plausibel. Ich versuche nur das "WARUM" (die Argumentation dahinter zu verstehen). Vielleicht kann mir dabei jemand helfen?
Ich habe mal den VwGO-Kommentar dazu durchgeblättert und verstehe es so, dass eine weitere Fallgruppe der E0 vorliegt, wenn das Gericht in der Sache zwei Entscheidungen treffen muss, die in der Sache den gleichen Sachverhalt betreffen (und im wesentlichen auch eine ähnliche Rechtsfolge?).
Dann besteht für das Gericht, wenn keine neuen Tatsachen hinzutreten, die abwägungsrelevant sind, eine E0? Und was sind dann die Gründe? Erzielung der Einheitlichkeit der Entscheidung? Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 I GG)?
In der Klausur müsste ich ja ggf. argumentieren warum eine E0 angenommen wird?
Ich bin wirklich kein öR-Profi und würde mich sehr über euren Input freuen!
Danke und liebe Grüße

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Ermessensreduzierung auf Null - von HeideWitzkaNRW - 24.01.2025, 15:52
RE: Ermessensreduzierung auf Null - von Praktiker - 24.01.2025, 18:10
RE: Ermessensreduzierung auf Null - von Paul Klee - 24.01.2025, 19:37
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