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  5. Panik vor den ersten Verhandlungen
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Panik vor den ersten Verhandlungen
DRi1
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Beiträge: 63
Themen: 0
Registriert seit: Oct 2024
#18
20.01.2025, 23:30
(20.01.2025, 22:56)RichterXYZ schrieb:  
(20.01.2025, 10:34)DRi1 schrieb:  Du kannst sicher auch jederzeit deine Kollegen fragen. Viele haben eine Sitzungsmappe, die so Dinge wie Vorlagen für sitzungspolizeiliche Maßnahmen, Vereidigungen etc enthält. 

Ich spreche das Protokoll direkt mit Dragon Legal, das word Dokument bereite ich für jeden Termin zumindest grob vor (z.B. wenn ich einen Zeugen geladen habe). Zumindest steht aber drin, wer erscheinen sollte, Vortrag des Aktenhalts etc. Bei Zeugen steht da eben auch einmal schon: "laut diktiert und genehmigt" und sowas. Das ist zugleich mein Leitfaden. Auch vermeintlich einfache Verhandlungen mache ich so.

Ich habe vor ein paar Monaten mal vergessen, Anträge stellen zu lassen - am VG nicht so schlimm, aber so etwas kann eben auch nach Jahren mal passieren, gerade wenn man freihändig arbeitet (am Zivilgericht wäre es auch wirklich blöd, wenn die anderen Anwesenden ebenfalls nicht aufpassen). 

Also: wende dich am besten an Kollegen vor Ort!
An dich (bzw. an alle): Verzichtet ihr auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle… und schreibt das Protokoll ganz alleine? Also auch ohne Tonbandaufnahme? Ich sehe da - siehe § 163 ZPO - Probleme, gerade im Zivilprozess. Macht das jemand, der anwesenden Zivil-Richter, hier. Du scheinst ja am Verwaltungsgericht tätig zu sein.

Ich war in der Probezeit auch am LG und habe es so gehandhabt. Allerdings sind für das Protokoll auch am VG die ZPO Vorschriften anzuwenden, da gibst keine Besonderheiten.

Also, rein praktisch ich kenne kein Gericht (jedenfalls 1. Instanz) in meinem BL, indem man außerhalb des Strafbereichs regelmäßig eine Protokollkraft hat. Ich wüsste nicht, wie das personalmäßig zu stemmen wäre. Geschäftsstelle würde Amok laufen, nehme ich an*. Meine Ausbilderin im Ref hatte noch eine (fest) Protokollkraft (Amtsgericht Zivilsachen), das hat sie aber schon vor den Jahren als Ausnahme bezeichnet. 

Zu deinem Hinweis auf § 163 ZPO: ein Urkundsbeamter unterschreibt nur, wenn er zugezogen wurde (was die Ausnahme sein sollte, siehe § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO!) bzw. vom Band (bzw bei uns: der Datei ;)) geschrieben hat.  
Als Fundstelle noch mal rausgesucht: MüKo ZPO § 163 Rn. 1. Grundfall ist § 159 I 1 ZPO: der Vors. führt das Protokoll selbst.

Die vorläufige Aufzeichnung des Protokolls auf Tonband ist auch lediglich ein "kann" und systematisch eher die Ausnahme (§ 160a ZPO dürfte später eingefügt worden sein). Ich fasse das Protokoll eben selbst unmittelbar im Termin ab, das entspricht § 159 I 1 ZPO unmittelbar, der Dragon Legal spart mir nur das tippen, ich habe die Protokolldatei direkt vor mir und kann sie direkt nach dem Termin mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen. 

*vorsorglich auch ein Hinweis auf Ressourceneinsatz des Gerichts
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.01.2025, 23:35 von DRi1.)
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