20.01.2025, 15:39
Wenn es sich um Steuerschulden handelt, dann ist hier § 262 AO maßgeblich als § 771 ZPO ähnliche Regelung zur Vollstreckung in Steuersachen; ggf. wenn schon zu spät dann: § 293 AO auf vorzugsweise Befriedigung. Hilft das womöglich schon? Der vollstreckbare Titel ist der Festsetzungsbescheid (VA) oder ähnliches des Finanzamtes - Verwaltungsakte stellen selbst Vollstreckungstitel dar.
Nachrichten in diesem Thema
Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel - von Konova - 20.01.2025, 13:18
RE: Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel - von RefNdsOL - 20.01.2025, 15:39
RE: Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel - von Praktiker - 20.01.2025, 15:57