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Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel
RefNdsOL
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Registriert seit: May 2024
#2
20.01.2025, 15:39
Wenn es sich um Steuerschulden handelt, dann ist hier § 262 AO maßgeblich als § 771 ZPO ähnliche Regelung zur Vollstreckung in Steuersachen; ggf. wenn schon zu spät dann: § 293 AO auf vorzugsweise Befriedigung. Hilft das womöglich schon? Der vollstreckbare Titel ist der Festsetzungsbescheid (VA) oder ähnliches des Finanzamtes - Verwaltungsakte stellen selbst Vollstreckungstitel dar.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.01.2025, 15:40 von RefNdsOL.)
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Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel - von Konova - 20.01.2025, 13:18
RE: Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel - von RefNdsOL - 20.01.2025, 15:39
RE: Antrag bei § 771 ZPO ohne Titel - von Praktiker - 20.01.2025, 15:57


 

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