Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
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19.01.2025, 23:32
Grds. muss man sich bei absehbarer Arbeitslosigkeit bereits 3 Monate vor dem Eintritt arbeitssuchend melden sowie am Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Da das bei Referendaren alles etwas komisch ist, insbesondere letztlich erst am Tag der mündlichen Prüfung bekannt ist, ob man bestanden hat oder man womöglich in den EVD muss, gibt es da wohl - so meine Kenntnis - für Referendare/Juristen großzügigere Fristen (mWn Verwaltungspraxis), dass es eben danach ausreichend ist. Ratsam ist es, dass einfach am Tag nach der mündlichen sonst zu machen. Jedenfalls die arbeitssuchend Meldung geht online, Arbeitslosmeldung glaub ich mittlerweile auch, nicht sicher. Da du in Hessen wohl Beamter auf Widerruf bist, hast du jedoch allenfalls Anspruch auf Bürgergeld und nicht auf ALG 1.
Eine automatische Wechselmöglichkeit in die GKV besteht nicht. Das setzt vielmehr voraus, dass du versicherungspflichtig wirst, das heißt einer der Fälle des § 5 I SGB V vorliegt. Auch der Bezug von Bürgergeld begründet abweichend von § 5 I Nr. 2a SGB V keine Versicherungspflicht, vgl. § 5 Abs. 5a SGB V. Ein Wechsel in die freiwillige GKV nach § 9 I 1 Nr. 1 SGB V scheitert an § 9 II Nr. 1 SGB V. Die "einfachste" Möglichkeit des Wechsels ist die Aufnahme einer Tätigkeit mit einer Vergütung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, §§ 5 I Nr. 1, 6 I Nr. 1, VI, VII SGB V.
Eine automatische Wechselmöglichkeit in die GKV besteht nicht. Das setzt vielmehr voraus, dass du versicherungspflichtig wirst, das heißt einer der Fälle des § 5 I SGB V vorliegt. Auch der Bezug von Bürgergeld begründet abweichend von § 5 I Nr. 2a SGB V keine Versicherungspflicht, vgl. § 5 Abs. 5a SGB V. Ein Wechsel in die freiwillige GKV nach § 9 I 1 Nr. 1 SGB V scheitert an § 9 II Nr. 1 SGB V. Die "einfachste" Möglichkeit des Wechsels ist die Aufnahme einer Tätigkeit mit einer Vergütung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, §§ 5 I Nr. 1, 6 I Nr. 1, VI, VII SGB V.
Nachrichten in diesem Thema
Nach der mündlichen Prüfung - von Nik97 - 19.01.2025, 23:20
RE: Nach der mündlichen Prüfung - von RefNdsOL - 19.01.2025, 23:32
RE: Nach der mündlichen Prüfung - von Konova - 22.01.2025, 19:44
RE: Nach der mündlichen Prüfung - von Nik97 - 19.01.2025, 23:38
RE: Nach der mündlichen Prüfung - von stone - 20.01.2025, 10:24


