16.01.2025, 22:49
Hi, ich verfasse gerade einen Strafbefehl und sehe §§ 114, 223, 52 StGB als erfüllt an.
Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich eher die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von § 114 StGB verhängen soll. Beide Delikte tragen einen Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe, jedoch ist bei 114 ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten ohne eine alternative Geldstrafe vorgesehen. Ich finde den Fall aber nicht so schwerwiegend, sodass ich eigentlich gerne nur eine Geldstrafe verhängen wollen würde... Ist es möglich nach § 52 auf den § 223 StGB für die Geldstrafe abzustellen ?
Vielen Dank schonmal :)
Allerdings bin ich mir unsicher, ob ich eher die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe von § 114 StGB verhängen soll. Beide Delikte tragen einen Höchstmaß von 5 Jahren Freiheitsstrafe, jedoch ist bei 114 ist eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten ohne eine alternative Geldstrafe vorgesehen. Ich finde den Fall aber nicht so schwerwiegend, sodass ich eigentlich gerne nur eine Geldstrafe verhängen wollen würde... Ist es möglich nach § 52 auf den § 223 StGB für die Geldstrafe abzustellen ?
Vielen Dank schonmal :)
Nachrichten in diesem Thema
Welche Strafe wenn §§ 114, 223, 52 StGB? - von mariat - 16.01.2025, 22:49
RE: Welche Strafe wenn §§ 114, 223, 52 StGB? - von RefNdsOL - 16.01.2025, 23:20
RE: Welche Strafe wenn §§ 114, 223, 52 StGB? - von Praktiker - 17.01.2025, 22:54
RE: Welche Strafe wenn §§ 114, 223, 52 StGB? - von hp123 - 19.01.2025, 23:27