09.01.2025, 22:02
Hallo zusammen,
ich stehe gerade bei der Lösung einer kaufrechtlichen Akte etwas auf dem Schlauch:
Die beklagte Unternehmerin X lieferte einen Schlafzimmerschrank (zerlegt, zur Selbstmontage) in 3 Paketen an den Kläger (Verbraucher).
Bei der Lieferung unterschreibt der Kläger 2 Schriftstücke, ohne die Pakete geöffnet zu haben. Davon ist eines die Empfangsbestätigung. Das andere ist ein „Abnahmeprotokoll", auf dem vorformuliert Folgendes steht:
1. Es sind keine Reklamationen vorhanden.
2. Der Auftrag wurde mängelfrei abgenommen.
Der Kläger behauptet nun, dass sich bereits bei der Öffnung der Pakete an diversen gelieferten Einzelteilen Mängel zeigten (verbogen, zerkratzt).
Die beklagte Unternehmerin behauptet, dass die Ware insgesamt mangelfrei übergeben worden sei, wie es ja auch das Abnahmeprotokoll belege.
Liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund § 477 Abs. 1 S. 1 BGB weiterhin bei der Beklagten? Oder trägt nunmehr der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Mängel zum Übergabezeitpunkt, nach dem Motto: selber schuld, wenn der Kläger auf einem Protokoll die Mangelfreiheit bescheinigt, ohne die Pakete geöffnet zu haben?
Bin mir insbesondere nicht sicher, ob Ziff. 2 des Abnahmeprotokolls wegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB unwirksam ist, weil ja nicht die Mängelrechte ausgeschlossen werden, sondern zwischen Tür und Angel „nur" die Mangelfreiheit durch den Kläger bescheinigt wurde.
Wie würdet ihr das auflösen bzw. zu wessen Gunsten würdet ihr bei der Beweislast entscheiden?
Vielleicht bin ich auch grad einfach nur überarbeitet und die Lösung liegt auf der Hand .
Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.
ich stehe gerade bei der Lösung einer kaufrechtlichen Akte etwas auf dem Schlauch:
Die beklagte Unternehmerin X lieferte einen Schlafzimmerschrank (zerlegt, zur Selbstmontage) in 3 Paketen an den Kläger (Verbraucher).
Bei der Lieferung unterschreibt der Kläger 2 Schriftstücke, ohne die Pakete geöffnet zu haben. Davon ist eines die Empfangsbestätigung. Das andere ist ein „Abnahmeprotokoll", auf dem vorformuliert Folgendes steht:
1. Es sind keine Reklamationen vorhanden.
2. Der Auftrag wurde mängelfrei abgenommen.
Der Kläger behauptet nun, dass sich bereits bei der Öffnung der Pakete an diversen gelieferten Einzelteilen Mängel zeigten (verbogen, zerkratzt).
Die beklagte Unternehmerin behauptet, dass die Ware insgesamt mangelfrei übergeben worden sei, wie es ja auch das Abnahmeprotokoll belege.
Liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit zum Zeitpunkt der Übergabe aufgrund § 477 Abs. 1 S. 1 BGB weiterhin bei der Beklagten? Oder trägt nunmehr der Kläger die Beweislast für das Vorliegen der Mängel zum Übergabezeitpunkt, nach dem Motto: selber schuld, wenn der Kläger auf einem Protokoll die Mangelfreiheit bescheinigt, ohne die Pakete geöffnet zu haben?
Bin mir insbesondere nicht sicher, ob Ziff. 2 des Abnahmeprotokolls wegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB unwirksam ist, weil ja nicht die Mängelrechte ausgeschlossen werden, sondern zwischen Tür und Angel „nur" die Mangelfreiheit durch den Kläger bescheinigt wurde.
Wie würdet ihr das auflösen bzw. zu wessen Gunsten würdet ihr bei der Beweislast entscheiden?
Vielleicht bin ich auch grad einfach nur überarbeitet und die Lösung liegt auf der Hand .
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