05.01.2025, 00:58
(31.12.2024, 06:27)Grüneberger schrieb: 3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen.
Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.
diese Thematik sollte (vielleicht nicht 100% zutreffend) mit dem Begriff "Pflichtenkollision" erfasst werden.
Um das zu verdeutlichen: Öffnet der TriebFzFührer bspw. die Türen mitten auf der (Fern-)Strecke (etwa weil es aufgrund einer Signalstörung oÄ nicht weitergeht) wäre bei einer Kollision eines Fahrgastes mit einem vorbeifahrenden Zug die Frage der Sorgfaltswidrigkeit wohl nicht ernsthaft zu stellen.
Es kommt daher wohl (wie immer) auf den jeweiligen Einzelfall an, wann wo und wie die Türen zu öffnen sein solllen oder auch nicht.
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Freiheitsberaubung in stehender Bahn - von Lost_inPages - 27.12.2024, 20:13
RE: Freiheitsberaubung in stehender Bahn - von Praktiker - 28.12.2024, 16:16
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