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Sachenrechtfall
Mrs.GK
Junior Member
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Beiträge: 6
Themen: 0
Registriert seit: Aug 2023
#10
03.01.2025, 19:45
(03.01.2025, 19:32)Mrs.GK schrieb:  
(02.01.2025, 19:48)Lost_inPages schrieb:  Folgender (für mich) komplizierter Sachenrechtfall:
V veräußert eine Sache an K1 unter Eigentumsvorbehalt. K1 erhält die Sache zur Nutzung, er darf sie auch verkaufen.
K1 zahlt Kaufpreis bisher nicht.
V veräußert nunmehr selbe Sache an K2. Beide sind sich über den Eigentumsübergang einig. Statt der Übergabe der Sache wird K2 ein Herausgabeanspruch abgetreten (sofern es den überhaupt gibt). K2 zahlt den vollständigen Kaufpreis.
Meine Fragen:
1. Gibt es einen abtretbaren Herausgabeanspruch?
2. Ist K2 Eigentümer geworden durch Erwerb vom Berechtigten? Immerhin war V noch Eigentümer.
3. Kann K1 Eigentümer werden, indem er den Kaufpreis zahlt? 
Gerne mit Paragraphen. Ich halte meine eigenen Gedanken mal zurück.
Abwandlung: 
Diesmal veräußert V die Sache wie oben ebenfalls an K2, aber er vereinbart auch mit diesem einen EV. K2 zahlt bisher nicht. 
Wer wann Eigentümer und bleibt er dies auch?

Frage 1: potentieller Herausgabeanspruch V gg. K1 aus §§ 346 I, 323 I S.1 Alt. 1 BGB. Ein noch nicht entstandener, jedoch bestimmbarer HerausgabeAS genügt für 931.
Frage 2: Kommt darauf an, wie man die Rechtsfolge des § 161 I auslegt. H.L. ex-nun --> K2 ist Eigentümer vom Zeitpunkt seiner vollständigen Kaufpreiszahlung bis zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung des K1. a.A. Ex-tunc --> Sofern K1 niemals zahlt, ist k2 im Zeitpunkt seiner Kaufpresizahlung E geworden. Sofern K1 zahlt, ist die Verfügung V an K2 nach § 161 I ex tun nichtig. K2 war nie Eigentümer. 
Zum Streit der Rechtswirkung des § 161 s. 
BeckOGK/Reymann, 1.6.2024, Rn. 39; Erman/Armbrüster Rn. 5; Mülbert AcP 214 (2014), 309 (323); Soergel/Klinck Rn. 1; Staudinger/Bork, 2020, Rn. 12; anders Brox JuS 1984, 657 (658); Kohler DNotZ 1989, 339 (344).
Frage 3: Die Verfügung V an K2 ist nach § 161 I nichtig. K2 könnte zwar gutgläubig lastenfrei gem. § 161 III i.V.m. 936 I erworben haben, sodass das AWR des K1 unterging. Dies geht allerdings bei einer Übereignung nach § 931 auf den ersten Blick nur unter der Voraussetzung des § 936 I S. 3. Da V hier jedoch mittelbarer Besitzer z.Zt. der Übereignung V an K2 war (V hat den potentiellen HerausgabeAS gegen K1 aus §§346 I, 323 I S. 1 Alt. 1 im Fall der Nichtleistung des K1 und K1 hat mangels abweichender Angaben auch Fremdbesitzerwillen, da er weiß, dass es (noch) die Sache des V ist) könnte man annehmen, dass e-Contrario § 936 I S. 3 keine weiteren Voraussetzungen notwendig sind, um lastenfrei zu erwerben. Allerdings muss § 936 III beachtet werden, sodass ein lastenfreier Erwerb nach 931 nicht möglich ist. Das AWR steht hier dem Drittbesitzer K1 zu, sodass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht vorliegen.
Dies führt dazu, dass K1 mit vollständiger Kaufpreiszahlung vom berechtigten V erwirbt.. 

Abwandlung: Hier kommt es entscheidend darauf auf die Auslegung der dinglichen Einigung zwischen V und K2 an. 
Es existieren nämlich zwei Möglichkeiten nach denen differenziert werden muss: 
1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V oder 2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff. 
1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V
a) K1 zahlt zuerst
K1 wird Eigentümer. § 161 schützt K2 nicht, da die Verfügung V an K1 nicht in der Schwebezeit Veräußerung V an K2 erfolgt.
b) K2 zahlt zuerst
Wie im Ausgangsfall. Kein Lastenfreier gutgläubiger Erwerb wegen § 161 III i.V.m. § 936 III. Sobald K1 zahlt, wird er Eigentümer.
2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff.
In dieser Variante macht es keinen Unterschied wer von beiden zuerst zahlt, da K2 AWR-Berechtigter ist und K1 nicht mehr.
Wenn K2 zahlt wird er Eigentümer. Wenn K1 zahlt passiert auf dinglicher Ebene nichts. K1 könnte allerdings gegen V AS auf SE nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 haben, da die Nacherfüllung nach Vertragsschluss rechtlich unmöglich geworden ist.
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Sachenrechtfall - von Lost_inPages - 02.01.2025, 19:48
RE: Sachenrechtfall - von Lost_inPages - 02.01.2025, 19:59
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