03.01.2025, 19:32
(02.01.2025, 19:48)Lost_inPages schrieb: Folgender (für mich) komplizierter Sachenrechtfall:
V veräußert eine Sache an K1 unter Eigentumsvorbehalt. K1 erhält die Sache zur Nutzung, er darf sie auch verkaufen.
K1 zahlt Kaufpreis bisher nicht.
V veräußert nunmehr selbe Sache an K2. Beide sind sich über den Eigentumsübergang einig. Statt der Übergabe der Sache wird K2 ein Herausgabeanspruch abgetreten (sofern es den überhaupt gibt). K2 zahlt den vollständigen Kaufpreis.
Meine Fragen:
1. Gibt es einen abtretbaren Herausgabeanspruch?
2. Ist K2 Eigentümer geworden durch Erwerb vom Berechtigten? Immerhin war V noch Eigentümer.
3. Kann K1 Eigentümer werden, indem er den Kaufpreis zahlt?
Gerne mit Paragraphen. Ich halte meine eigenen Gedanken mal zurück.
Abwandlung:
Diesmal veräußert V die Sache wie oben ebenfalls an K2, aber er vereinbart auch mit diesem einen EV. K2 zahlt bisher nicht.
Wer wann Eigentümer und bleibt er dies auch?
Frage 1: potentieller Herausgabeanspruch V gg. K1 aus §§ 346 I, 323 I S.1 Alt. 1 BGB. Ein noch nicht entstandener, jedoch bestimmbarer HerausgabeAS genügt für 931.
Frage 2: Nein, ist er nicht.
Kommt darauf an, wie man die Rechtsfolge des § 161 I auslegt. H.L. ex-nun --> K2 ist Eigentümer vom Zeitpunkt seiner vollständigen Kaufpreiszahlung bis zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung des K1. a.A. Ex-tunc --> Sofern K1 niemals zahlt, ist k2 im Zeitpunkt seiner Kaufpresizahlung E geworden. Sofern K1 zahlt, ist die Verfügung V an K2 nach § 161 I ex tun nichtig. K2 war nie Eigentümer. Zum Streit der Rechtswirkung des § 161 s. BeckOGK/Reymann, 1.6.2024, Rn. 39; Erman/Armbrüster Rn. 5; Mülbert AcP 214 (2014), 309 (323); Soergel/Klinck Rn. 1; Staudinger/Bork, 2020, Rn. 12; anders Brox JuS 1984, 657 (658); Kohler DNotZ 1989, 339 (344).
Abwandlung: Hier kommt es entscheidend darauf auf die Auslegung der dinglichen Einigung zwischen V und K2 an.
Es existieren nämlich zwei Möglichkeiten nach denen differenziert werden muss:
1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V oder 2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff.
1. Ersterwerb des AWR des K2 vom berechtigten V
a) K1 zahlt zuerst
K1 wird Eigentümer. § 161 schützt K2 nicht, da die Verfügung V an K1 nicht in der Schwebezeit Veräußerung V an K2 erfolgt.
b) K2 zahlt zuerst
Wie im Ausgangsfall. Kein Lastenfreier gutgläubiger Erwerb wegen § 161 III i.V.m. § 936 III. Sobald K1 zahlt, wird er Eigentümer.
2. Gutgläubiger Zweiterwerb des AWR des K1 durch V an K2 analog §§ 932 ff.
In dieser Variante macht es keinen Unterschied wer von beiden zuerst zahlt, da K2 AWR-Berechtigter ist und K1 nicht mehr.
Wenn K2 zahlt wird er Eigentümer. Wenn K1 zahlt passiert auf dinglicher Ebene nichts. K1 könnte allerdings gegen V AS auf SE nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 283 S. 1 haben, da die Nacherfüllung nach Vertragsschluss rechtlich unmöglich geworden ist.
Nachrichten in diesem Thema
Sachenrechtfall - von Lost_inPages - 02.01.2025, 19:48
RE: Sachenrechtfall - von Lost_inPages - 02.01.2025, 19:59
RE: Sachenrechtfall - von RefNdsOL - 02.01.2025, 20:32
RE: Sachenrechtfall - von KerMaKa04 - 03.01.2025, 17:50
RE: Sachenrechtfall - von RefNdsOL - 03.01.2025, 18:17
RE: Sachenrechtfall - von Mrs.GK - 03.01.2025, 18:58
RE: Sachenrechtfall - von RefNdsOL - 03.01.2025, 19:23
RE: Sachenrechtfall - von Mrs.GK - 03.01.2025, 19:38
RE: Sachenrechtfall - von Mrs.GK - 03.01.2025, 19:32
RE: Sachenrechtfall - von Mrs.GK - 03.01.2025, 19:45