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Sachenrechtfall
RefNdsOL
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#7
03.01.2025, 19:23
(03.01.2025, 18:58)Mrs.GK schrieb:  
(03.01.2025, 18:17)RefNdsOL schrieb:  
(03.01.2025, 17:50)KerMaKa04 schrieb:  Bezüglich der Frage 3) ob K1 noch Eigentümer werden kann, wenn er den Kaufpreis zahlt, meine ich mich zu erinnern, dass man hier über § 161 BGB gehen muss. Er hat ggf. ein Anwartschaftsrecht erworben, dass hierüber geschützt ist.
Das ändert nichts an den obigen Ausführungen. Denn:

Das ist dann von Bedeutung, wenn, wie der Wortlaut des § 161 I BGB vorgibt, die weitere Verfügung (an K2) die unter der aufschiebenden Bedignung erfolgte Verfügung (an K1) beeinträchtigen oder vereiteln würde. Das ist jedoch nur dann von Bedeutung bösgläubig ist, d.h. über den inzwischen erfolgten Eigentumsverlust des V oder hätte wissen müssen. Denn ansonsten - wenn K1 gutgläubig ist - erwirbt er das Eigentum von V nach §§ 161  III BGB i.V.m. §§ 929 S. 1, 932 BGB. 

Kurzgefasst:
K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts bei V -> Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. § 161 I 1 BGB findet wegen § 161 III BGB keine Anwendung.

K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung nicht gutgläubig. § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB nicht anwendbar. Damit wird mit der vollständigen Kaufpreiszahlung / dem Bedingungseintritt die Verfügung an K2 unwirksam nach § 161 I 1 BGB, sodass das Eigentum weiterhin bei V liegt und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfolgt.
Falsch. 
Die Verfügung V an K2 ist nach § 161 I nichtig. K2 könnte zwar gutgläubig lastenfrei gem. § 161 III i.V.m. 936 I erworben haben, sodass das AWR des K1 unterging. Dies geht allerdings bei einer Übereignung nach § 931 auf den ersten Blick nur unter der Voraussetzung des § 936 I S. 3. Da V hier jedoch mittelbarer Besitzer z.Zt. der Übereignung V an K2 war (V hat den potentiellen HerausgabeAS gegen K1 aus §§346 I, 323 I S. 1 Alt. 1 im Fall der Nichtleistung des K1 und K1 hat mangels abweichender Angaben auch Fremdbesitzerwillen, da er weiß, dass es (noch) die Sache des V ist) könnte man annehmen, dass e-Contrario § 936 I S. 3 keine weiteren Voraussetzungen notwendig sind, um lastenfrei zu erwerben. Allerdings muss § 936 III beachtet werden, sodass ein lastenfreier Erwerb nach 931 nicht möglich ist. Das AWR steht hier dem Drittbesitzer K1 zu, sodass ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb nicht vorliegen
Dies führt dazu, dass K1 mit vollständiger Kaufpreiszahlung vom berechtigten V erwirbt.

§ 936 in der Tat auf die Schnelle nicht (ausreichend) berücksichtigt und einen kleinen Lesefehler hinsichtlich § 161 III BGB eingeschlichen - mea culpa. Insofern hatte ich im Eingangspost unter 2) bereits auf die Notwendigkeit der Berücksichtigung des AWR des K1 hingewiesen.

§ 161 I 1 BGB:"Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde."

Das heißt die Wirkung des § 161 I 1 BGB setzt erst dann ein, wenn die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung eintritt. Vorher steht § 161 BGB nicht entgegen; erst mit Kaufpreiszahlung/Bedingungseintrit kann § 161 I 1 BGB Bedeutung erlangen. Das heißt vor Bedingungseintritt (!) sind die Verfügungen wirksam; sie werden mit Bedingungseintritt in den in § 161 I 1 BGB genannten Fällen unwirksam; es sei denn, dass der K2 nach § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB gutgläubig das Eigentum erworben hat. In der Tat ist hier das AWR und damit § 936 (wie bereits im ersten Posting angedeutet) zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleibt es jedoch bei dem Eigentumserwerb des K1.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03.01.2025, 19:28 von RefNdsOL.)
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Sachenrechtfall - von Lost_inPages - 02.01.2025, 19:48
RE: Sachenrechtfall - von Lost_inPages - 02.01.2025, 19:59
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