03.01.2025, 18:17
(03.01.2025, 17:50)KerMaKa04 schrieb: Bezüglich der Frage 3) ob K1 noch Eigentümer werden kann, wenn er den Kaufpreis zahlt, meine ich mich zu erinnern, dass man hier über § 161 BGB gehen muss. Er hat ggf. ein Anwartschaftsrecht erworben, dass hierüber geschützt ist.Das ändert nichts an den obigen Ausführungen. Denn:
Das ist dann von Bedeutung, wenn, wie der Wortlaut des § 161 I BGB vorgibt, die weitere Verfügung (an K2) die unter der aufschiebenden Bedignung erfolgte Verfügung (an K1) beeinträchtigen oder vereiteln würde. Das ist jedoch nur dann von Bedeutung bösgläubig ist, d.h. über den inzwischen erfolgten Eigentumsverlust des V oder hätte wissen müssen. Denn ansonsten - wenn K1 gutgläubig ist - erwirbt er das Eigentum von V nach §§ 161 III BGB i.V.m. §§ 929 S. 1, 932 BGB.
Kurzgefasst:
K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung gutgläubig hinsichtlich des Eigentumsrechts bei V -> Eigentumserwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB. § 161 I 1 BGB findet wegen § 161 III BGB keine Anwendung.
K1 bei vollständiger Kaufpreiszahlung nicht gutgläubig. § 161 III BGB i.V.m. §§ 932 ff. BGB nicht anwendbar. Damit wird mit der vollständigen Kaufpreiszahlung / dem Bedingungseintritt die Verfügung an K2 unwirksam nach § 161 I 1 BGB, sodass das Eigentum weiterhin bei V liegt und die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfolgt.
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