03.01.2025, 15:51
Wenn es eine Ernstbegehung schon gibt, braucht es keine Erstbegehungsgefahr, sie hat sich schon verwirklicht. Und damit ist die Wiederholung indiziert. Davon abgesehen ist mir nicht ganz klar, worauf Du hinsichtlich Beibringung hinaus willst.
Hätte es keine Ernstbegehung gegeben, hätte es - ggf. auf Hinweis - Vortrags zur Erstbegehungsgefahr bedurft, sonst wäre die Klage unschlüssig. Meinst Du das?
Hätte es keine Ernstbegehung gegeben, hätte es - ggf. auf Hinweis - Vortrags zur Erstbegehungsgefahr bedurft, sonst wäre die Klage unschlüssig. Meinst Du das?
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Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von nxchtxktiv - 02.01.2025, 16:58
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Praktiker - 02.01.2025, 17:05
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von RefNdsOL - 02.01.2025, 17:18
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von nxchtxktiv - 03.01.2025, 10:32
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Joko - 03.01.2025, 10:51
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Praktiker - 03.01.2025, 15:51