02.01.2025, 17:18
Im Prinzip musst du gucken, ob du auf Basis der Informationen, die der Kläger geliefert hat, eine ausreichende / überzeugende / positive Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage gelingt. Das gilt grundsätzlich im Fall des Anspruch aus § 1004 I 2 BGB natürlich auch für die Wiederholungsgefahr. Dabei ist zu berücksichtigen das im Recht der unerlaubten Handlung ein einmaliger bereits erfolgter Rechtsverstoß die Wiederholungsgefahr grundsätzlich indiziert. Das heißt, sofern der Kläger substantiiert vorgetragen hat (= das heißt in einer Art und Weise, dass man dadurch den vormaligen Rechtsverstoß im Sinne einer inzidenten Prüfung bejahen kann), dass bereits ein Rechtsverstoß zuvor erfolgt ist, dann ist die Wiederholungsgefahr indiziert und er muss dazu erstmal nicht mehr spezifisch etwas vortragen; vielmehr ist jetzt der Beklagte darlegungsbelastet diese Indizwirkung zu widerlegen.
Wenn du also der Klage stattgibst, dann musst du zu jedem Tatbestandsmerkmal subsumieren. Freilich variiert dabei der Grad der Ausführlichkeit von der Schwierigkeit im gegebenen Fall und kann teils auch in einem knappen Satz erfolgen (Schwerpunktsetzung). Wenn du die Klage abweist, dann genügt es bzw. dann ist direkt und unmittelbar nur zu dem Tatbestandsmerkmal etwas zu schreiben, an dem die Prüfung bzw. der Anspruch scheitert.
Im Übrigen Stichwort Erstbegehungsgefahr:
§ 1004 I 2 BGB direkt -> Wiederholungsgefahr notwendig
Weil das aber dazu führen würde, das ein Eigentümer, der schon weiß/befürchtet, dass etwas passieren wird, erst warten müsste, dass etwas passiert, um den Anspruch geltend machen zu können, ist schon lange § 1004 I 2 BGB analog anerkannt, der auch ohne vorhergehende Rechtsverletzung anwendbar ist. Dabei wird dann die Wiederholungsgefahr - die kein Sinn ergäbe - durch die Erstbegehungsgefahr ersetzt, d.h. es muss ernsthaft und erstmals die Bedrohung des Rechtsguts bestehen, um den Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Das sollte auch sicherlich im Grüneberg kommentiert sein bei § 1004.
Wenn du also der Klage stattgibst, dann musst du zu jedem Tatbestandsmerkmal subsumieren. Freilich variiert dabei der Grad der Ausführlichkeit von der Schwierigkeit im gegebenen Fall und kann teils auch in einem knappen Satz erfolgen (Schwerpunktsetzung). Wenn du die Klage abweist, dann genügt es bzw. dann ist direkt und unmittelbar nur zu dem Tatbestandsmerkmal etwas zu schreiben, an dem die Prüfung bzw. der Anspruch scheitert.
Im Übrigen Stichwort Erstbegehungsgefahr:
§ 1004 I 2 BGB direkt -> Wiederholungsgefahr notwendig
Weil das aber dazu führen würde, das ein Eigentümer, der schon weiß/befürchtet, dass etwas passieren wird, erst warten müsste, dass etwas passiert, um den Anspruch geltend machen zu können, ist schon lange § 1004 I 2 BGB analog anerkannt, der auch ohne vorhergehende Rechtsverletzung anwendbar ist. Dabei wird dann die Wiederholungsgefahr - die kein Sinn ergäbe - durch die Erstbegehungsgefahr ersetzt, d.h. es muss ernsthaft und erstmals die Bedrohung des Rechtsguts bestehen, um den Unterlassungsanspruch geltend machen zu können. Das sollte auch sicherlich im Grüneberg kommentiert sein bei § 1004.
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Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von nxchtxktiv - 02.01.2025, 16:58
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Praktiker - 02.01.2025, 17:05
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RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von nxchtxktiv - 03.01.2025, 10:32
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Joko - 03.01.2025, 10:51
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Praktiker - 03.01.2025, 15:51