02.01.2025, 16:58
Hi zusammen,
Ref-Neuling hier. ich habe eine vermutlich dumme Frage, die ich mir aber selbst nicht so richtig beantworten kann. Im Zivilverfahren gelten ja Beibringungsgrundsatz sowie Verhandlungsmaxime, ich frage mich aber, inwiefern ich Anspruchsvoraussetzungen im Urteil diskutieren muss, sofern der Kläger hierzu nichts positiv vorträgt und aber auch die Beklagten nicht das Fehlen der Voraussetzung rügen.
Konkretes Beispiel:
Unterlassungsanspruch wegen erstmaligem Falschparken gegen ein vom Fahrer abweichenden Halter. Problemlos Besitzstörung. Allerdings hat der Kläger hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nur angeführt, dass diese ja durch das erstmalige Abstellen indiziert sei. Bei einem einzigen und erstmaligem Verstoß und einem dem Fahrer abweichenden Halter bedarf es ja aber theoretisch der "Erstbegehungsgefahr". Angenommen der Kläger trägt hierzu nichts vor, die Gegenseite wendet hierzu auch nichts ein.
Muss ich dazu etwas schreiben, wenn ich der Klage stattgebe?
Wie wäre es, wenn ich die Klage auf Grundlage dessen abweise. Darf ich das überhaupt?
Danke im Voraus für eine Rückmeldung!
Ref-Neuling hier. ich habe eine vermutlich dumme Frage, die ich mir aber selbst nicht so richtig beantworten kann. Im Zivilverfahren gelten ja Beibringungsgrundsatz sowie Verhandlungsmaxime, ich frage mich aber, inwiefern ich Anspruchsvoraussetzungen im Urteil diskutieren muss, sofern der Kläger hierzu nichts positiv vorträgt und aber auch die Beklagten nicht das Fehlen der Voraussetzung rügen.
Konkretes Beispiel:
Unterlassungsanspruch wegen erstmaligem Falschparken gegen ein vom Fahrer abweichenden Halter. Problemlos Besitzstörung. Allerdings hat der Kläger hinsichtlich der Wiederholungsgefahr nur angeführt, dass diese ja durch das erstmalige Abstellen indiziert sei. Bei einem einzigen und erstmaligem Verstoß und einem dem Fahrer abweichenden Halter bedarf es ja aber theoretisch der "Erstbegehungsgefahr". Angenommen der Kläger trägt hierzu nichts vor, die Gegenseite wendet hierzu auch nichts ein.
Muss ich dazu etwas schreiben, wenn ich der Klage stattgebe?
Wie wäre es, wenn ich die Klage auf Grundlage dessen abweise. Darf ich das überhaupt?
Danke im Voraus für eine Rückmeldung!
Nachrichten in diesem Thema
Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von nxchtxktiv - 02.01.2025, 16:58
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Praktiker - 02.01.2025, 17:05
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von RefNdsOL - 02.01.2025, 17:18
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von nxchtxktiv - 03.01.2025, 10:32
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Joko - 03.01.2025, 10:51
RE: Umfang Verhandlungsmaxime / Beibringungsgrundsatz - von Praktiker - 03.01.2025, 15:51