31.12.2024, 06:27
Spannende Frage, nie Gedanken drüber gemacht
Ich hätte neben dem schon genannten (tb.-ausschließenden) Einverständnis spontan zwei weitere Ideen :
Idee A:
Die Strafbarkeit durch Unterlassen setzt ja im Wesenlchen drei Merkmale voraus:
1) Unterlassen: Ja, Nichtöffnen der Türen nach Aufforderung.
2) Garanenstellung: Stimme meinen Vorrednern zu. Garantenstellung folgt auch mE aus Beförderungsvertrag.
3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen.
Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.

Idee A:
Die Strafbarkeit durch Unterlassen setzt ja im Wesenlchen drei Merkmale voraus:
1) Unterlassen: Ja, Nichtöffnen der Türen nach Aufforderung.
2) Garanenstellung: Stimme meinen Vorrednern zu. Garantenstellung folgt auch mE aus Beförderungsvertrag.
3) Es muss auch eine Möglichkeit zur Erfolgsverhinderung bestehen. Ich habe nun nicht näher recherchiert, aber wenn ich es richtig im Kopf habe, steht in der EBO als Betriebsordnung für die Bahn, dass der Betrieb stets sicher ohne Personen-/Sachschäden gestaltet werde muss und der Ausstieg während der Fahrt vorbehaltlich etwaiger Gefahrensituationen verboten ist. Daraus kann man ableiten, dass es dem Zugpersonal regelmäßig rechtlich untersagt, mithin nicht möglich ist die Türen zu öffnen.
Idee B (sofern rechtliche Hinderungsgründe nicht die Möglichkeit der Erfolgsverhinderung entfallen lassen):
Stichwort Zumutbarkeit. Handlungen des Garanten sind unzumutbar, wenn er sich auf eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen berufen kann. Mit ähnlicher Begründung könnte man also argumentieren, dass aus rechtlichen Gründen Unzumutbarkeit voriegt und somit die Schuld entfällt.
Nachrichten in diesem Thema
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RE: Freiheitsberaubung in stehender Bahn - von Praktiker - 28.12.2024, 16:16
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