30.12.2024, 19:19
Ich denke die Garantenstellung dürfte aus dem Beförderungsvertrag folgen. Ich halte die Lösung von Praktiker für richtig, wobei ich mir aber nicht mehr sicher bin, ob man nicht auch ein tatbestandsausschließendes Einverständnis (das liegt hier ja vor) jederzeit widerrufen kann. Bei einem Dauerdelikt - wie 239 - würde der Widerruf den Tatbestand wieder aufleben lassen. Ggf. könnte aber der Widerruf irgendwie eingeschränkt sein. Ich meine mal irgendwo gelesen zu haben, dass ein Widerruf ausgeschlossen ist wenn das Einverständnis im konkreten Fall eine zivilrechtlich bindende Erklärung darstellt.
Den Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision halte jedenfalls in dem konkret gestellten Fall erst mal für nicht gegeben, weil hier Handlungspflicht (Öffnen der Türe) und Unterlassungspflicht (Geschlossenhalten der Türe) kollidieren. Ich glaube bei einer solchen Kollision prüft man § 34 StGB.
Ich denke das Ergebnis muss Straflosigkeit - irgendwie konstruiert über das Einverständnis - sein.
Den Fall der rechtfertigenden Pflichtenkollision halte jedenfalls in dem konkret gestellten Fall erst mal für nicht gegeben, weil hier Handlungspflicht (Öffnen der Türe) und Unterlassungspflicht (Geschlossenhalten der Türe) kollidieren. Ich glaube bei einer solchen Kollision prüft man § 34 StGB.
Ich denke das Ergebnis muss Straflosigkeit - irgendwie konstruiert über das Einverständnis - sein.
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