24.12.2024, 08:55
Das sind jetzt eher tatsächliche als rechtliche Fragen. Der rechtliche Ausgangspunkt ist: Wert einschließlich entgangenen Gewinns bei Schluss der mündlichen Verhandlung. Tatsächlich muss man unterscheiden: wenn es einen Katalog- oder Börsenpreis gibt, ist die künftige Erwartung schon eingepreist. Der Wert von z.B. BASF an der Börse wird ja nicht nur dadurch bestimmt, wie das Unternehmen heute dasteht, sondern auch dadurch, was der Markt für die Zukunft erwartet. In anderen Fällen ist das schwieriger zu ermitteln, ich hatte mal den Fall von Ackerland. Der Bodenrichtwert bestimmte sich nach Ackerverkäufen, in letzter Zeit war nichts mehr verkauft worden. Der Kläger meinte, es sei Bauerwartungsland. Da spielt natürlich eine gewaltige Rolle, wie sicher man künftig bauen darf. Da blieb nichts anderes übrig als den Sachverständigen zu befragen. Im konkreten Fall war die Erwartung so theoretisch, dass der Markt dafür nach dem Sachverständigen überhaupt keinen Aufschlag machen würde. Das kann aber je nach Konstellation auch den Wert des noch-Ackerlandes verfielfachen.
Aber Du hast vollkommen Recht: hier geht es immer nur um den heutigen Wert, der durch künftig erwartete Entwicklungen schon jetzt beeinflusst ist. Keinesfalls kann ich einen künftigen Schaden schon heute ersetzt verlangen. Das hatte ich mal bei Steuerberaterhaftung, wo die Kläger ihren Steuerschaden einklagen wollten, der verteilt über die nächsten 20 Jahre eintreten würde. Das geht dann nicht und es bleibt nur der Feststellungsantrag.
Die Problematik wird vermutlich auch dadurch entschärft, dass der als Ersatz der Münze erhaltene Geldbetrag seinerseits angelegt wird, das darf ich bei der Differenzhypothese nicht ausblenden. Anstatt der Geldanlage in der Münze habe ich dann eine andere Geldanlage. Ich kann ja nicht den Schadensersatz heute verjubeln und zugleich so gestellt werden wollen, als sei das Geld jahrelang angelegt gewesen.
Aber Du hast vollkommen Recht: hier geht es immer nur um den heutigen Wert, der durch künftig erwartete Entwicklungen schon jetzt beeinflusst ist. Keinesfalls kann ich einen künftigen Schaden schon heute ersetzt verlangen. Das hatte ich mal bei Steuerberaterhaftung, wo die Kläger ihren Steuerschaden einklagen wollten, der verteilt über die nächsten 20 Jahre eintreten würde. Das geht dann nicht und es bleibt nur der Feststellungsantrag.
Die Problematik wird vermutlich auch dadurch entschärft, dass der als Ersatz der Münze erhaltene Geldbetrag seinerseits angelegt wird, das darf ich bei der Differenzhypothese nicht ausblenden. Anstatt der Geldanlage in der Münze habe ich dann eine andere Geldanlage. Ich kann ja nicht den Schadensersatz heute verjubeln und zugleich so gestellt werden wollen, als sei das Geld jahrelang angelegt gewesen.
Nachrichten in diesem Thema
Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Iamy - 23.12.2024, 10:21
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Lost_inPages - 23.12.2024, 13:49
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von RefNdsOL - 23.12.2024, 13:54
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Iamy - 23.12.2024, 15:00
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Praktiker - 23.12.2024, 22:59
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von RefNdsOL - 24.12.2024, 01:12
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Praktiker - 24.12.2024, 08:55



