24.12.2024, 01:12
(23.12.2024, 22:59)Praktiker schrieb:(23.12.2024, 15:00)Iamy schrieb: Danke Euch! Das stimmt – § 252 S. 2 BGB ist dann hier spezieller. Könnte man aber nicht zusätzlich auch mit der Differenzhypothese argumentieren? Weil im Zeitpunkt des schädigenden Ereignis habe ich eben noch nicht diesen Verlust.
Das ist wahrscheinlich gerade der Punkt. Wenn es eine hinreichend sichere Prognose zur Wertentwicklung gibt, habe ich jetzt doch schon den Verlust, weil der erwartete künftige Wert den heutigen dann schon mitbestimmt.
Im Übrigen kommt, wenn die Prognose nicht hinreichend sicher ist, möglicherweise neben dem Zahlungsantrag ein Feststellungsantrag in Betracht.
Das halte ich aber mit Ausnahme dessen, dass man wohl prognostizieren kann, dass es überhaupt einen Wertanstieg geben wird, für äußerst fraglich, wie man diesen bemessen können soll. Allenfalls überzeugt mich das und würde ich das derart entscheiden, wenn bereits jetzt feststeht, dass es eine Werterhöhung gab seit dem Verlust (!), sodass nicht auf den Wert bei Verlust der Sache, sondern auf den jetzigen Wert abzustellen ist. Aber auf eine mögliche Wertentwicklung in Zukunft abstellen? Wie soll man denn das selbst hinreichend sicher bestimmen können? Selbst bei Index-ETFs auf den S&P-500 weiß man zwar sicher, dass sich der Wert grundsätzlch positiv entwickelt und über einen langen Zeitraum mit durchschnittlich 10% p.a. aber ob das jetzt in dem maßgeblichen Zeitraum den man zugrundeliegt dann 30% sind oder womöglich -20%? Das gleiche bei Immoblien, da weiß man auch sicher, dass der Wert steigt, aber was ist mit dem spezifischen Zeitpunkt?
Selbst wenn man eine solche Prognose treffen können sollte (äußerst fraglich), dann wäre ja auch die Frage für wie lang wird die Wertentwicklung ersetzt? Die meisten vermögenswerten Gegenstände haben keine "Wertgrenze" in ihrer Entwicklung. Heißt das etwa man müsste die durchschnittliche Wertentwicklung eines solchen Gegenstandes für die restliche durchschnittliche Lebensdauer des Gläubigers zugrundelegen? Das klingt fernliegend. Zudem warum sollte der Gläubiger bereits jetzt eine mögliche Wertentwicklung ersetzt bekommen. Denn dann stünde er besser als er vorher stand.
Fiktives Beispiel:
Wenn er vorher einen Ring im Wert von 1000 EUR hatte, der verloren gegangen ist. Dann fehlt ihm dieser Vermögenswert von 1000 EUR. Wenn jetzt zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ring 1250 EUR wert gewesen wäre, dann kann dieser Wert zugesprochen werden. Aber warum sollte er bereits jetzt einen Wert von 6000 EUR zugesprochen bekommen, den der Ring meinetwegen in 25 Jahren hätte? Stichwort: schadensrechtliches Bereicherungsverbot. Der Gläubiger darf nicht besser gestellt werden als er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.
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Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Iamy - 23.12.2024, 10:21
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Lost_inPages - 23.12.2024, 13:49
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von RefNdsOL - 23.12.2024, 13:54
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Iamy - 23.12.2024, 15:00
RE: Schadensersatz künftige Wertentwicklung - von Praktiker - 23.12.2024, 22:59
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